2/2022 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Dieses soll bestehende steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen bei der Bewältigung der Folgen der Corona Pandemie unterstützen, verlängern und ergänzen.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen im „Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ vorgesehen:

Homeoffice-Pauschale
Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert. Arbeitnehmer können hierbei im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung 5 Euro pro Tag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt haben, geltend machen, maximal für 120 Tage pro Jahr (§ 52 Satz 6 Satz 15 EStG). Die Homeoffice-Pauschale wird in den Arbeitnehmer Pauschbetrag mit eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Kurzarbeitergeld
Die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, werden für den Lohnzahlungszeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2022 steuerfrei bleiben (§3 Nr. 28a EStG).

Degressive Abschreibung
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Güter des Anlagevermögens beschlossen. Diese Maßnahme wird um ein Jahr (und damit für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden) verlängert.

Erweiterte Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 sowie 2023 ist eine Anhebung des Höchstbetrags auf 10 Millionen Euro vorgesehen (bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Darüber hinaus wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und in die beiden vorangegangenen Jahre erfolgen. Die erweiterte Verlustrechnung gemäß § 10d Absatz 1 gilt ebenso für die Körperschaftssteuer.

Investitionen
Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen gemäß § 6b EStG sowie für steuerliche Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein Jahr verlängert.

Steuererklärungsfristen
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate bis zum 31.08.2022 verlängert. In den darauffolgenden Jahren ist geplant, die Verlängerung der Erklärungsfristen schrittweise wieder zurückzunehmen ( für 2021: 30.06.2023, für 2022: 30.04.2024). Ähnliches gilt auch für nicht beratene Steuerpflichtige: Die Steuererklärung 2020 war bis zum 31.10.2021 abzugeben. Für die Jahre 2021 und 2022 ist bis zum 30.09.2022 bzw. 31.08.2023 Zeit.

■ Annika Hohoff

IGU e. V.