Mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG), das seit Anfang 2020 in Kraft ist, sollen für Unternehmen zusätzliche Anreize für die Investition in Forschung und Entwicklung geschaffen werden. Das Gesetz sieht eine steuerliche Zulage grundsätzlich für alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen vor, unabhängig von ihrer Größe, ihrer Gewinnsituation und ihrem Unternehmenszweck – wobei kleine und mittlere Betriebe besonders profitieren. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige und Unternehmen aller Größen. Die Umsatz- und Mitarbeiterzahlen sowie die aktuelle Gewinnsituation haben keine Relevanz. Bei Personengesellschaften ist die Gesellschaft die Anspruchsberechtigte.
Die förderpflichtigen Bereiche
Als förderfähige Bereiche gelten die Grundlagenforschung, die industrielle Forschung und die experimentelle Entwicklung. Ob ein Forschung-und-Entwicklung-Projekt im Unternehmen begünstigt ist, richtet sich zudem nach bestimmten Kriterien: der Neuartigkeit (das Vorhaben muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen), der Systematik (einem Plan folgend und budgetiert) sowie der Übertragbarkeit und Reproduzierbarkeit (die Ergebnisse müssen angewandt werden können). Darüber hinaus muss es schöpferisch (nicht auf offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhend) und sein Ergebnis noch ungewiss sein (darf nicht schon feststehen).
Die förderfähigen Aufwendungen
Förderfähige Aufwendungen sind die Arbeitslöhne für die Arbeitnehmer, die an den Forschung-und Entwicklung-Projekten mitarbeiten. Bei Einzelunternehmen können für jede Arbeitsstunde, die in das Vorhaben investiert worden ist, pauschale Kosten in Höhe von 40 Euro pro Stunde angesetzt werden. Bei Personengesellschaften ist es möglich, für einen oder mehrere Gesellschafter eine Vergütung der Tätigkeit für Forschung und Entwicklung zu vereinbaren. Diese gilt als förderfähig bis maximal 40 Euro je Arbeitsstunde – bei bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Die Forschungszulage
Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen gemäß § 3 Abs. 5 FZulG. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist diese Bemessungsgrundlage rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 von 2 auf 4 Millionen Euro erhöht worden. Die maximale Förderung verdoppelt sich somit von 0,5 auf 1 Million Euro. Die Zulage wird vom Finanzamt in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist bei der nächsten Veranlagung die Zulage höher als die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftssteuer, so wird eine Steuererstattung gezahlt. So können auch Unternehmen gefördert werden, die Verluste verzeichnen und keine oder nur geringe Steuern zahlen – beispielsweise Start -ups.
Die Beantragung
Zur Beantragung der Forschungszulage muss zunächst auf der Internetseite der Bescheinigungsstelle für Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung angefordert werden. Diese bestätigt verbindlich, dass es sich beim Forschung-und- Entwicklung-Projekt um ein förderfähiges Vorhaben handelt. Die Bescheinigung ist dann beim zuständigen Finanzamt einzureichen zur Beantragung der Festsetzung der Forschungszulage. Die Möglichkeit, einen Antrag einzureichen, besteht nach Ablauf desjenigen Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind – das heißt erstmals im Jahr 2021.
■ Annika Hohoff