4/2019 Wie war das noch gleich mit der Winterreifenpflicht?

Wenn die Tage kürzer werden, stellt sich für viele Autofahrer jedes Jahr die gleiche Frage: Bin ich verpflichtet, im Herbst oder Winter auf Winterreifen zu wechseln und wenn ja, ab welchem Datum.

Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung. Dieser lautet:
„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen.“

Mit anderen Worten: Autofahrer dürfen das ganze Jahr über mit Sommerreifen fahren, solange die konkret von ihnen befahrenen Straßen nicht mit Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte überzogen sind.

Wird man bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen angetroffen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Als Fahrer wird dann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig, bei Verkehrsbehinderung, Gefährdung oder Unfall kann sich das Bußgeld auf bis zu 120 Euro erhöhen. Als Fahrzeughalter, der die Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen zugelassen oder angeordnet hat, zahlt man 75 Euro. Außerdem kostet das Fahren mit Sommerreifen den Fahrer bzw. Halter einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. In Einzelfällen kann unter dem Gesichtspunkt „Gefahrerhöhung“ der Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflicht- und Kaskoversicherung gefährdet sein.

Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, rechtzeitig im Herbst auf Winterreifen zu wechseln. Winterreifen sind gemäß § 36 Absatz 4 StVZO solche, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Bis zum 30.09.2024 gelten gemäß § 36 Absatz 4a StVZO auch M+S Reifen als Winterreifen.

Noch ein Hinweis:
Die oben beschriebene „Winterreifenpflicht“ gilt nicht für Zweiräder, bestimmte Nutz- und Spezialfahrzeuge bzw. eingeschränkt für Busse und Fahrzeuge zur Güterbeförderung.
■ Rainer Rathmer

IGU e. V.