2/2018 Steuerlast mindern…und den Fiskus am Einbruchschutz beteiligen

Allein ein Drittel aller Einbruchsversuche scheitert, wenn Wohnungen oder Häuser schwerer zu knacken sind. Dabei sind nicht immer teure technische Systeme wie Alarmanlagen notwendig. Zum Teil werden die Investitionen, die die Sicherheit der Immobilie erhöhen, sogar vom Staat bezuschusst.

Darüber hinaus lässt sich der professionelle Einbau von Alarmanlagen, Spezialfenstern, Bewegungsmeldern und anderen Sicherheitsmaßnahmen steuerlich als Handwerkerleistungen im Haushalt absetzen.

Privatpersonen, die beim selbst genutzten Haus oder der selbst genutzten Wohnung auf Einbruchschutz setzen und dafür einen Profi-Handwerker engagieren, können anfallende Kosten in der Regel teilweise steuerlich geltend machen. Folgende Bedingungen sind dabei zu beachten:

20 Prozent der jeweiligen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) lassen sich laut Steuerexperten der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) absetzen.

Jährlich können maximal 1.200 Euro (20 Prozent von maximal 6.000 Euro) als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Materialkosten finden keine Berücksichtigung, deshalb sollten in der Rechnung die verschiedenen Kostenarten unbedingt getrennt ausgewiesen werden.

Als Belege kann das Finanzamt die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie einen geeigneten Nachweis über die Begleichung der Summe verlangen. Wichtig dabei ist, dass der Rechnungsbetrag immer überwiesen wurde. Barzahlungen gegen Quittung akzeptiert das Finanzamt nicht.

Der Fiskus bietet in Sachen Einbruchschutz verschiedene Fördermöglichkeiten an. Wer Zuschüsse oder Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch nimmt, kann die dabei erbrachten Handwerkerleistungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Durch diese Regelung will der Staat eine Doppelförderung – also sowohl über die KfW als auch über die Steuerermäßigung – ausschließen.

Auch durch Einbruchschäden verursachte Kosten sind nicht absetzbar. Hier ist dann vor allem die Hausratversicherung gefragt. Ausnahme: Wenn sich im Privathaushalt ein beruflich genutztes Arbeitszimmer befindet, kann man dem VLH zufolge die Ausgaben für die Hausratversicherung unter Umständen zumindest anteilig als Werbungskosten absetzen. Dabei lassen sich aber nicht die kompletten Ausgaben geltend machen, sondern nur der Anteil, der dem flächenmäßigen Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnung entspricht.

■ Margarete Lindenblatt

 

Quelle: n-tv.de, awi

IGU e. V.