Wenn eine Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit beibehalten wird, so ist dies ausschließlich mit beruflichen Gründen zu rechtfertigen.
Folgender Sachverhalt: Die in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin wohnte und arbeitete in A. Sie unterhielt dort eine 2,5-Zimmer-Wohnung. Nach der Geburt ihres Kindes zog sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Der Familienwohnsitz war seit dem in B.
Während der dreijährigen Elternzeit kündigte sie ihre in A. gelegene Wohnung nicht auf. Ihre Planung sah vor, das Beschäftigungsverhältnis in A. nach dem Auslaufen der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die Wohnung lag günstig zum Arbeitsort und die Miete war günstig. Außerdem herrschte in A. starker Wohnungsmangel.
Der Auszug aus der bisherigen Wohnung mit späterer neuer Wohnungssuche wäre mit erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwendungen verbunden gewesen.
Die Argumente überzeugten das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Es berücksichtigte die Aufwendungen als Werbungskosten.
■ Hans-Peter Süßmuth