Bei einem Todesfall übersehen die Hinterbliebenen leicht das digitale Erbe des Verstorbenen oder sie wissen nicht damit umzugehen. Wie kann man Online-Konten löschen? Muss man Abo-Dienste weiter bezahlen? Dinge, die man für die Erben besser zu Lebzeiten regelt.
Es gibt kaum noch Tätigkeiten oder Lebensbereiche, in denen das Internet keine Rolle spielt. Einen Überblick über die diversen Zugänge zur digitalen Welt zu behalten, ist nicht einfach. Eine Herausforderung ist dies vor allem nach einem Todesfall. Wie gehe ich mit dem digitalen Nachlass um, bekomme ich Zugang zu den Internetkonten des Verstorbenen und kann ich sie löschen? Trotzdem haben einer Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom zufolge 93 Prozent der Internetnutzer ihr Digital-Erbe noch nicht geregelt.
„Es ist dringend zu empfehlen, sich zu Lebzeiten um sein digitales Erbe zu kümmern“, sagt Katharina Grasl von der Verbraucherzentrale Bayern. Denn grundsätzlich können Erben zwar oft ohne weiteres die Löschung von Konten erreichen. Falls dies der Verstorbene nicht ausdrücklich geregelt hat, erhalten sie aber keinen Zugang zu den gespeicherten Daten. Das kann insbesondere bei Bild- und Videomaterial oder Kontaktlisten des Verstorbenen für die Erben schmerzlich sein.
Deshalb lohnt es, sich einen Überblick über seine Online-Konten zu verschaffen. „Das ist wichtig, weil es meist deutlich mehr sind, als zunächst vermutet“, so Grasl. „Ohne diesen Überblick ist auch den Erben oft völlig unbekannt, welche Dienste der Verstorbene genutzt hat.“ Zentral sind hier Mail-Konten, weil dort häufig Nachrichten anderer Dienstanbieter auflaufen. Aber nur wenige Provider würden Erben Zugang gewähren; meist sei nur das Löschen des Kontos möglich.
Am besten legt man eine Liste mit bestehenden Konten, Benutzernamen und Passwörtern an. „Diese Liste kann dann verschlossen in einem Umschlag oder auf einem USB-Stick abgespeichert werden“, rät Grasl. „Das Speichermedium kann entweder verschlüsselt oder mit einem Passwort gesichert an einem sicheren Ort, beispielsweise in einem Tresor, verwahrt werden.“ Auch ein Bankschließfach oder die Kanzlei eines Anwalts seien geeignete Aufbewahrungsorte. Wichtig sei die fortlaufende Aktualisierung und Ergänzung der Liste.
Barbara Steinhöfel von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt, einen digitalen Bevollmächtigten zu bestimmen. Mit einer entsprechenden Mitteilung wird ihm eine Vollmacht mit „Geltung über den Tod hinaus“ ausgehändigt oder bei ihm für die Erben hinterlegt.
Wichtig: Die Vollmacht muss handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden, erklärt Grasl. „Der allgemeine Vorteil dieser Vollmacht ist, dass der digitale Nachlassverwalter unabhängig vom Willen der Erben und noch vor Ermittlung der Erben, was lange dauern kann, tätig werden kann.“ Die Verbraucherschützerin rät, das Schriftstück dem Bevollmächtigen nicht stillschweigend zu übergeben, sondern auch die Angehörigen zu informieren.
„Der Beauftragte erhält das Passwort zum Beispiel für den gesicherten USB-Stick und weiß, wo das Speichermedium aufbewahrt wird“, führt Steinhöfel weiter aus. In der Vollmacht gilt es zudem, detaillierte Regelungen zu treffen, was mit den Daten im Einzelnen geschehen soll.
„Das heißt: Es wird festgelegt, welche Daten und Konten gelöscht werden sollen, wie mit den Konten in sozialen Netzwerken umgegangen werden soll und was mit den im Netz vorhandenen Bildern passieren soll“, sagt Grasl. Zusätzlich bedürfe es einer Regelung, welche Daten vor Angehörigen geheim gehalten werden sollen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die vorhandenen Endgeräte und die Daten darauf zu benennen und auch den Umgang mit diesen zu regeln.
Schwieriger wird es, wenn der Erblasser keine Regelungen getroffen hat. „Es ist bei allen Dienstanbietern unter Vorlage der entsprechenden Nachweise, wie einer Sterbeurkunde, möglich, die Löschung der bestehenden Konten und Profile zu erreichen“, sagt Grasl. Bei manchen Diensten wie Facebook könne gewählt werden zwischen Löschen des Kontos und einer Erinnerungsfunktion, in der das Nutzerkonto zur Erinnerung an den Verstorbenen eingefroren wird.
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Vorkehrungen getroffen, wird der Zugriff auf die Inhalte des Nutzerkontos meist verweigert. Dies geschehe aufgrund des Persönlichkeitsrechts oder aus datenschutzrechtlichen Bedenken. „So ist es ohne entsprechende Regelung meist nicht möglich, E-Mails zu lesen, Fotos zu speichern oder Kontaktlisten anzusehen“, sagt Grasl.
Besonders bei kostenpflichtigen Diensten sind für Hinterbliebene Mitteilungen oder Zugänge zu Online-Konten wichtig. Denn: „Erben stehen, selbst wenn sie keinen Zugriff auf das Nutzerkonto des Verstorbenen haben, in der Pflicht, etwaige Kosten und Abbuchungen zu tragen“, erklärt Katharina Grasl von der Verbraucherzentrale Bayern. Normalerweise gewährten Unternehmen bei laufenden Verträgen im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht für Erben. Die können aber natürlich erst handeln, wenn sie Kenntnis von etwaigen kostenpflichtigen Vertragsverhältnissen haben.
■ Margareta Lindenblatt
Quelle: n-tv.de, Benedikt Frank, dpa