2/2017 Sommerzeit ist Fahrradzeit

Praktisch mit dem Betriebsfahrrad unterwegs …

Oft sind es bereits schon kleine Betriebe, die ihren Mitarbeitern ein Fahrrad zur Verfügung stellen. Entweder um eine betriebliche Angelegenheit schnell zu erledigen, oder um das Rad für eine private Angelegenheit zur Verfügung zu stellen.

Aber wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?

Betriebsfahrräder sind üblicherweise über die Betriebshaftpflicht des Unternehmens mitversichert. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Fahrrad für eine dienstliche Tätigkeit zur Verfügung, so ist dieses über die Betriebshaftpflichtversicherung der Firma mitversichert.
Was kann passieren?
Im Straßenverkehr ist schnell ein Unfall verursacht. Bereits eine kleine Unachtsamkeit kann im Straßenverkehr große Folgen haben. Übersieht beispielsweise der Fahrradfahrer einen Fußgänger, sind die Folgen oft verheerend. Der Fahrradfahrer selber sowie der Fußgänger sind verletzt – die Kosten für die Heilbehandlung hoch und es kommt zu hohen Schadenersatzforderungen.
Wer zahlt den Schaden?
In diesem Fall zahlt die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers: Sie begleicht die Schadenersatzforderungen des Fußgängers. Den erlittenen Schaden des Radfahrers gleicht zunächst die Berufsgenossenschaft aus, da es sich um einen Betriebsunfall handelt. Unter gewissen Umständen besteht für die Berufsgenossenschaft jedoch die Möglichkeit, im Zuge eines Regresses, die Aufwendungen vom Betriebsinhaber zurückzufordern. Letztendlich werden also beide Schäden von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.
Anders sieht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer das Fahrrad für eine private Angelegenheit leiht. Denkbar ist zum Beispiel eine schnelle Besorgung eines Geschenks in der Mittagspause. Da es keine betriebliche Angelegenheit ist, greift die Betriebshaftpflicht des Unternehmers nicht. In dem oben geschilderten Verkehrsunfall würde hier die Privathaftpflicht des Radfahrers die Schadenersatzforderungen des Fußgängers ausgleichen. Wenn jedoch der Unfall durch einen Defekt am Fahrrad entstanden ist, weil zum Beispiel die Fahrradpedale abbricht, kann der Eigentümer des Rades, in dem Fall der Betriebsinhaber, in Anspruch genommen werden, da er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Die Schadenersatzansprüche des Fahrradfahrers werden in dem Fall von der Betriebshaftpflicht ausgeglichen.
➔ Diese Regelungen gelten sowohl für normale Fahrräder als auch für Pedelecs bis 25 km/h – jedoch nicht für schnelle Pedelecs bis 45 km/h und E-Bikes.

Mit eingebautem Rückenwind unterwegs

Auf unseren Straßen sind immer mehr Elektrofahrräder unterwegs und der Boom hält an. Nicht nur in der Freizeit, sondern auch im Beruf steigen inzwischen viele Radler auf ein E-Bike um. Die sogenannten „Pedal-Pendler“ rücken immer mehr in das Blickfeld von Verkehrsplanern und -politikern. Die Bundesregierung will den Fahrradverkehr für Berufspendler mit weiteren neuen Radschnellwegen ausbauen. Diese Wege sind „kleine Fahrradautobahnen“ ohne Ampeln und Kreuzungsverkehr, damit die Pendler schneller zur Arbeit kommen.

Pedelec oder E-Bike? Wo liegt der Unterschied zwischen den einzelnen Modellen?

Es gibt drei Typen von Elektrofahrrädern:
Typ 1
Pedelecs bis 25 km/h ohne Anfahrhilfe

Diese „kleinen“ Pedelecs gelten als Fahrräder, da sie trotz 250 Watt Motorleistung nicht mehr als 25 km/h erreichen. Der Elektromotor unterstützt den Radler während des Tretens. Somit gelten für sie auch die gleichen rechtlichen Regelungen wie für Fahrräder.
Es besteht keine Versicherungspflicht!
Typ 2
Pedelecs bis 25 km/h mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h

Auch Pedelecs, welche ohne Mittreten eine Geschwindigkeit von 6 km/h erreichen können, gelten als Fahrräder. Sie erreichen ebenfalls trotz Motorleistung eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und unterliegen deshalb den gleichen rechtlichen Regelungen wie der Typ 1.
Typ 3
Schnelle Pedelecs bis 45 km/h und E-Bikes

Der Unterschied zwischen diesen beiden Modellen ist schnell erklärt: Schnelle Pedelcs arbeiten mit einem Motor von bis zu 500 Watt und unterstützen den Fahrer bis zu 45 km/h.
E-Bikes sind mofaähnliche Fahrräder, deren unterstützender Motor bei 25 km/h abregelt. Der Zusatzantrieb unterstützt den Fahrer bis 20 km/h ohne Tretbewegung. Für beide Varianten besteht Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht (Mofakennzeichen).
Tipp: Wer einen Schaden durch den Gebrauch seines Pedelecs verursacht, haftet für diesen. Daher ist eine Privathaftpflicht unentbehrlich. In der Privat- sowie Betriebshaftpflichtversicherung der LVM sind Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitversichert.
■ Jutta Hülsmeyer

IGU e. V.