1/2017 Betriebshaftpflicht – Beauftragung von Subunternehmern

Besondere Risiken benötigen besonderen Versicherungsschutz

Kein Betrieb gleicht dem anderen. Individueller Versicherungsschutz ist vor allem dann gefragt, wenn es um besondere Risiken geht. Eine gute Versicherung zeichnet sich durch einen guten Basisschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung sowie „individuelle Zusatzbausteine“ aus!
Ein Thema beispielsweise ist die Beauftragung von Subunternehmern.

Haben Sie auch schon mal einen Subunternehmer beauftragt?

Oft ist nur zeitweise viel zu tun. Sie erhalten einen größeren Auftrag, den Sie mit Ihren Arbeitnehmern allein nicht erfüllen können. Damit der Auftrag pünktlich fertig wird, beauftragen Sie einen Subunternehmer. Denkbar ist auch, dass Sie für eine Teilleistung eines Auftrags einen Spezialisten benötigen. Es gibt also verschiedene Gründe, Subunternehmer zu beauftragen. Der Einsatz kommt insbesondere in der Baubranche öfter vor.

Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?

Häufig ist die Beauftragung von Subunternehmern im regulären Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht enthalten. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn bei vielen Versicherungsunternehmen sieht es so aus: Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Subunternehmer für Tätigkeiten eingesetzt werden, die der Betriebsbeschreibung entsprechen. Dieses bedeutet: Ein Malerbetrieb darf nur einen Malerbetrieb als Subunternehmer beauftragen – der Elektroinstallateur nur den Elektroinstallateur.
Der Alltag sieht oft anders aus: Der Kunde gibt Ihnen als Maler den Auftrag, die Wände des Wohnzimmers und der Küche anzustreichen. Gleichzeitig möchte er den neuen Herd und die Spülmaschine eingebaut und angeschlossen haben. Der Kunde geht davon aus, dass Sie den Elektroinstallateur beauftragen und das Ganze regeln. Wenn Sie als Malerbetrieb einen Elektroinstallateur damit beauftragen, den Herd in der Küche anzuschließen, besteht über die normale Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz! Mit dem Zusatzbaustein „Beauftragung von Subunternehmen für betriebsfremde Tätigkeiten“ sind Sie bei der LVM auch in diesen Fällen bestens abgesichert und müssen sich keine Sorgen machen.

Was ist noch wichtig zu wissen?

Achten Sie darauf, dass der Subunternehmer eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung hat. Einen Nachweis darüber können Sie anfordern. Warum? Sollte es zu einem Schaden kommen, tritt zwar erst einmal Ihre Betriebshaftpflicht ein, wenn das Risiko Beauftragung von Subunternehmern mitversichert ist, diese wird aber möglicherweise Ihren Subunternehmer in Regress nehmen und die angefallenen Kosten einfordern.

Und wenn Sie selber mal als Subunternehmer tätig sind?

Oft wird die Frage gestellt, warum sich der Subunternehmer mit einer eigenen Betriebshaftpflicht schützen soll, wenn doch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers Subunternehmer mit einschließt. Doch wie oben schon beschrieben, tritt zwar erst die Betriebshaftpflicht des Auftraggebers ein, doch diese wird Sie möglicherweise in Regress nehmen und die angefallenen Kosten einfordern. Auch wäre es möglich, dass der Geschädigte Sie als Subunternehmer direkt in Anspruch nimmt. Das bedeutet: Wenn Sie als Subunternehmer keine eigene Betriebshaftpflicht abgeschlossen haben, müssen Sie mit Ihrem eigenen Vermögen für den Schaden aufkommen.

FAZIT

Egal ob Sie Subunternehmer beauftragen oder selber mal als Subunternehmer tätig sind: Eine Betriebshaftpflicht mit ausreichend hohen Versicherungssummen benötigen Sie auf jeden Fall, denn diese sichert Ihre Existenz!
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich von einem Versicherungsfachmann individuell beraten.
■ Jutta Hülsmeyer

IGU e. V.