1/2017 Neuregelung zur Ermittlung des maßgebenden Pensionsalters…

… bei der steuerlichen Bewertung von Versorgungszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

Grundsätzlich war vor Anhebung der Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung das vertraglich vereinbarte Pensionsalter in der Zusage auch maßgeblich für die steuerliche Bewertung der Pensionszusage.
Als Folge der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat man im Jahr 2008 mit den Einkommensteueränderungsrichtlinien auch das vorherige Mindestpensionsalter durch ein Pensionsalter ersetzt, das in Abhängigkeit vom Geburtsjahr gestaffelt ist. Ab dem Geburtsjahr 1962 liegt das Pensionsendalter bei 67 Jahren.

In den Jahren 2012 bis 2015 gab es zu dieser Fragestellung Urteile vom Bundesarbeitsgericht und Bundesfinanzhof. Nach Anhebung der Regelaltersgrenzen erhob sich jedoch die Frage, ob sich diese arbeitsrechtliche Verschiebung auch auf die steuerliche Bewertung auswirkt. Mit einem schon lange erwarteten Schreiben vom Bundesfinanzministerium (BMF) vom 9. Dezember 2016 wird nun klargestellt, welches Pensionsalter für die steuerliche Bewertung maßgeblich ist.

Das BMF-Schreiben und seine Kernaussagen

Infolge der Urteile werden die Regelungen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 zum jahrgangsbezogenen Mindestpensionsalter bei der Bildung von Pensionsrückstellungen für beherrschende GGF aufgehoben. Abweichend hiervon wird nunmehr grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen bislang ein höheres Pensionsalter bei der Bewertung berücksichtigt wurde, besteht ein einmaliges Wahlrecht auf Beibehaltung der bisherigen Bewertung. Dieses Wahlrecht ist spätestens in der Bilanz des Wirtschaftsjahres auszuüben, das nach dem 9. Dezember 2016 beginnt.
Für Neuzusagen nach dem 9. Dezember 2016 gilt für beherrschende GGF: Ein geringeres Pensionsalter als 67 ist unangemessen und gilt damit als verdeckte Gewinnausschüttung der Höhe nach (Differenz zur Bewertung auf Alter 67). Den Steuerpflichtigen bleibt es aber unbenommen, die Fremdüblichkeit eines niedrigeren Pensionsalters darzulegen.

Wo besteht Handlungsbedarf für Firmen, die ein Gutachten für die Steuerbilanz erhalten?

Bei den Gutachten wird grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter bewertet. Dies wird i.d.R. bei den beherrschenden GGF zu einer deutlichen Erhöhung der Rückstellung und damit zu einer Gewinnminderung führen, sofern das vertraglich vereinbarte Pensionsalter niedriger ist als das gemäß Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 anzusetzende Pensionsalter. Ist dies nicht gewünscht, so kann bis zur Bilanz des Wirtschaftsjahres, das nach dem 9. Dezember 2016 beginnt, mit einer schriftlichen Erklärung der Firma auf Wunsch auch die Bewertung auf ein höheres (insbesondere das bisher angesetzte) Pensionsalter fortgeführt werden.
Sprechen Sie Ihren Steuerberater auf jeden Fall auf dieses Thema an.
■ Veronika Behrendt

IGU e. V.