Wie geht das?
Wer ist zuständig?
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses innerhalb einer Woche anmelden. Die Gesetzliche Unfallversicherung stellt im Internet Formulare zur Verfügung, die diese Anmeldung eines Unternehmens erleichtern ( www.dguv.de). Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler, soweit es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb (landwirtschaftliche Sozialversicherung) oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (bei Bund, Ländern und Gemeinden) die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Für Existenzgründer ist also meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.
Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, die der Hauptbranche bzw. dem Schwerpunkt der Tätigkeit entspricht. Im Einzelfall sollte der zuständige Unfallversicherungsträger gefragt werden.
Alle Arbeitnehmer im Betrieb sind automatisch versichert
Alle Arbeitnehmer (Beschäftigte) sind mit Aufnahme einer Tätigkeit oder Beschäftigung gesetzlich unfallversichert. Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder die Höhe des Einkommens spielen dabei ebenso wenig eine Rolle, wie die Frage ob die Beschäftigung dauerhaft oder vorübergehend ist.
Beschäftigte sind selbst dann gegen Arbeitsunfälle versichert, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder keine Beiträge gezahlt hat.
Minijobber – gesetzliche Unfallversicherung trotz geringfügiger Beschäftigung
Auch Minijobber sind gesetzlich unfallversichert. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die „normalen“ Beschäftigten.
Was ist ein Minijob?
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen das monatliche Bruttogehalt 450 Euro nicht überschreiten darf. Ist die Beschäftigung im Voraus auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob. Wichtig: Bei mehreren Minijobs sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird dabei insgesamt die Grenze von 450 Euro monatlich überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Die Beschäftigungen werden automatisch sozialversicherungspflichtig.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt allein der Arbeitgeber
Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch die Beiträge der Mitgliedsunternehmen finanziert. Es wird zunächst ein Vorausbeitrag erhoben, da die Höhe der endgültigen Beiträge, anders als bei den übrigen Sozialversicherungen, erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres festgelegt wird. Dabei werden die Ausgaben der Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der Brutto-Arbeitsentgelte der versicherten Arbeitnehmer und nach dem Grad der Unfallgefahr (Gefahrklassen) verteilt. Die Berufsgenossenschaft kann das tatsächliche Unfallgeschehen in einem Unternehmen durch Zuschläge oder Nachlässe berücksichtigen.
Unternehmer und Selbstständige müssen selbst vorsorgen
In der Regel sind Unternehmer bzw. Selbstständige nicht gesetzlich unfallversichert. Eine Pflichtversicherung gibt es nur für wenige Unternehmer: entweder kraft Gesetzes oder kraft Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Sie können sich darüber jedoch freiwillig gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit absichern.
Kraft Gesetzes (§ 2 SGB 7) sind unter anderem pflichtversichert:
◗ Selbstständige im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege: zum Beispiel Hebammen, Physiotherapeuten und Logopäden
◗ Hausgewerbetreibende
◗ Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
◗ Selbstständig tätige Land- und Forstwirte
Kraft Satzung sind unter anderem Unternehmer in folgenden Branchen pflichtversichert:
◗ Lederindustrie: Unternehmer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, die nicht bereits kraft Gesetzes als Beschäftigte versichert sind. Diese Unternehmer bzw. Ehegatten haben die Möglichkeit, sich auf schriftlichen Antrag von der Pflichtversicherung befreien zu lassen.
◗ Textil- und Bekleidungsbranche sowie Druck und Papierverarbeitung. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können nur Unternehmer stellen, die selbst nicht mehr als 100 Arbeitstage (8 Stunden = 1 Arbeitstag) jährlich im Unternehmen arbeiten.
◗ Verkehrsgewerbe (Straße), Flugverkehr sowie Binnenschifffahrt: Pflichtversicherung für alle Unternehmer (Einzelunternehmen und Personengesellschaften). Einen Antrag auf Befreiung kann nur stellen, wer im Unternehmen dauernd nicht oder nur geringfügig tätig wird. Eine geringfügige Tätigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt oder wenn die jährliche Tätigkeit zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschreitet.
Gesetzlich oder privat? Oder besser: gesetzlich und privat?
Wie dargestellt können sich Unternehmer, die nicht schon kraft Gesetzes pflichtversichert sind, freiwillig versichern. Andererseits können sich Unternehmer, die kraft Satzung einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind, in der Regel befreien lassen. Was ist empfehlenswert?
Folgendes sollte bei der Entscheidung beachtet werden:
◗ Bestimmte Sach- und Geldleistungen sowie Berufskrankheiten können nicht über die private Unfallversicherung abgedeckt werden
◗ Eine genaue Prüfung der Versorgungssituation des Unternehmers und ggf. eine Erweiterung des privaten Versicherungsschutzes ist nötig
◗ Durch ein maßgeschneidertes Vorsorgepaket aus Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung können viele Leistungen abgebildet werden, gewisse Leistungsunterschiede bleiben jedoch bestehen.
Tipp: Im Zweifel sollte man sich für eine optimale Kombination aus gesetzlicher und privater Vorsorge entscheiden. Der Rahmenvertrag für Mitglieder der IGU mit der LVM Versicherung bietet umfassenden privaten Unfallschutz zu besonders günstigen Konditionen.
■ Rüdiger Bräucker
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir bei Personen- und Berufsbezeichnungen in der Regel die maskuline Form. Gemeint sind damit immer beide Geschlechter.