4/2016 § Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2017

Zum Jahreswechsel 2016/2017 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung der Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Auch eine Erhöhung des Kindergeldes ist für das Jahr 2017 angekündigt. Wenn Mitte Dezember 2016 das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für getrennt lebende Väter oder Mütter den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird erneut angepasst.
Der Mindestunterhalt eines Kindes:
Bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 335 Euro auf 342 Euro monatlich, vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 384 Euro auf 393 Euro monatlich und ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 450 auf 460 Euro monatlich.
Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 Euro statt bisher 516 Euro.
Die Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. In der 2. – 5. Einkommensgruppe um je 5 Prozent und von der 6. – 10. Einkommensgruppe um je 8 Prozent angehoben. Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Pauschalierung des Barbedarfs durch Tabellen/Leitlinien
Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH, Urteil v. 13.10.1999, XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten. Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet. Dadurch wird eine Vereinfachung der Unterhaltsbemessung, eine gleichmäßige konkrete Rechtsanwendung sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Regelfall ermöglicht.
Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
■ Quelle: Deutsches Anwalt Office Premium

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