4/2016 Pflegereform 2017: Die wesentlichen Neuerungen

Durch die zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Pflegereform, amtlich korrekt als Pflegestärkungsgesetz II bezeichnet, werden Pflegebedürftige zukünftig nach völlig anderen Gesichtspunkten eingestuft als bisher. Hierauf müssen zum Jahreswechsel die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und auch die Leistungen der freiwillig privat hinzu wählbaren Pflegetarife abgestimmt und angepasst werden.

Was ändert sich konkret?

Bisherige Regelung – bis 31.12.2016
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen bzw. MedicProof (als medizinischer Dienst der Privaten) hat die Zuordnung zu einer von drei Pflegestufen plus der sogenannten „Pflegestufe 0“ weitgehend am zeitlichen Aufwand bei Pflege und Betreuung festgemacht. Diese weitgehend schematische Festlegung ist wiederholt in die Kritik geraten, da sie nur sehr bedingt individuelle Einschränkungen der Betroffenen berücksichtigt und daher häufig als ungerecht empfunden wird.
Neue Regelung – ab 01.01.2017
Statt einer Pflegestufe bekommen alle nach dem 01.01.2017 pflegebedürftig werdenden Personen einen von fünf Pflegegraden zugeteilt. Neu ist dabei, dass körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen werden. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Die maßgeblichen sechs Bereiche beinhalten:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Zusätzlich fließen noch außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung in die Bewertung ein.
Schon seit Monaten beschäftigen sich die Pflegekassen und Anbieter von privaten Pflege-Zusatzversicherungen intensiv mit der Umsetzung dieser Pflegereform.
Gut gerüstet zeigt sich die LVM-Krankenversicherung: Ihre bereits bisher erfolgreich angebotenen Pflege-Zusatztarife PZT-Komfort und der staatlich geförderte „Pflege-Bahr“ Tarif PTG werden zukünftig weiterhin unter ihren bewährten Tarifbezeichnungen, aber mit komplett neu gestaltetem attraktiven Leistungsumfang angeboten. Beispielsweise gibt es dann im Tarif PZTKomfort -altersunabhängig- keine Wartezeiten mehr!
Damit stellen die beiden Tarifbausteine auch in 2017 eine leistungsstarke und notwendige Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung dar. Denn trotz der neuen „Pflegereform“ bleibt den Betroffenen im Pflegefall eine erhebliche Finanzierungslücke: Die gesetzlichen Leistungen allein decken weiterhin bestenfalls etwa 50 Prozent der Kosten.
Zusätzliche private Vorsorge bleibt somit ein „Muss“ für jeden, der sich und seinen Angehörigen im Pflegefall wenigstens finanzielle Sorgen ersparen möchte. Auf den individuell unterschiedlichen Absicherungsbedarf lässt sich der Leistungsumfang der „runderneuerten“ LVM-Pflege-Zusatzarife passgenau abstimmen.
Trotz „Pflegereform“ bleibt im Pflegefall eine erhebliche Finanzierungslücke! Ein typisches Beispiel:
Vollstationäre Betreuung (Pflegegrad 3) im Pflegeheim

Monatliche Kosten für Unterbringung und Pflege*                     3.500 Euro
Leistung der Pflegepflichtversicherung bei Pflegegrad 3          -1.262 Euro
Für die Pflege verfügbares Nettoeinkommen                          – 1.000 Euro

Verbleibende Versorgungslücke**                                                 1.238 Euro

* Angaben basieren auf den Kosten für ein Pflegeheim in NRW.
** Die Summe setzt sich zusammen aus dem Eigenanteil aus den Pflegekosten (580 Euro) sowie hinzu kommenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Überleitungsvorschrift für bereits Pflegebedürftige

Was Angehörige bzw. Betreuer besonders interessieren dürfte: Für bereits Pflegebedürftige, die bis zum 31. Dezember 2016 noch eine Pflegestufe erhalten haben, gibt es eine vom Gesetzgeber verbindlich festgelegte Überleitungsvorschrift. Sie regelt, wie die bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade zu überführen sind. Dadurch ist sichergestellt, dass durch die Umstellung auf Pflegegrade niemand schlechter gestellt ist als vorher. Alle Betroffenen erhalten bis zum Jahresende ein Informationsschreiben, das ihre individuelle Situation berücksichtigt.
■ Norbert Schulenkorf

IGU e. V.