4/2016 § Ab 2017 kein Kindergeld ohne Steuer-ID-Nummer?

Vor einem Jahr hieß es, dass Eltern, die weiter Kindergeld beziehen möchten, bis Ende 2016 unbedingt die Steuer Identifikationsnummer (Steuer-IDNr.) bei der Familienkasse angeben müssen. Ansonsten droht im neuen Jahr ein Zahlungsstopp. Was ist dran?
Es stimmt schon: Damit Eltern weiterhin Kindergeld beziehen möchten, muss der zuständigen Familienkasse die Steuer-IDNr. des Nachwuchses vorliegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Kindergeld für jedes Kind tatsächlich nur einmal ausgezahlt wird und keine ungerechtfertigten Auszahlungen ins Ausland vorgenommen werden. Dies kann durch die Steuer-IdNr. besser geprüft werden.
Diese gesetzliche Voraussetzung gilt eigentlich seit Jahresbeginn. Die Frist zum Einreichen der Nummer wurde aber auf Ende 2016 verlängert. Damit drängt sich die Frage auf, ob sich die letztjährige Aufregung um die Kindergeldzahlung wiederholt. Damals waren viele Eltern verunsichert, ob die Steuer-IDNr. tatsächlich dem Amt vorliegt. Die Antwort ist ebenso eindeutig wie beruhigend. Nach Informationen der Arbeitsagentur, welche auch für die Familienkassen zuständig ist, liegen bereits die meisten Steuer-IDNrn. vor. In den wenigen Fällen, wo dies nicht der Fall ist, wird auch ab 2017 weiterhin Kindergeld gezahlt. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen, müssen sich also um die monatliche Zuwendung nicht sorgen. Die Familienkasse wird dann zur Meldung der Steuer-ID auffordern. Dem sollten Eltern dann aber auch unbedingt nachkommen. Ansonsten droht nicht nur der Zahlungsstopp, sondern auch die Rückzahlung der erhaltenen Kindergeldzahlungen für das Jahr 2016. Neuanträge werden hingegen ohne die ID gar nicht erst angenommen.
Die Steuer-IDNr. muss schriftlich der jeweiligen Familienkasse mitgeteilt werden. Die Anschrift findet sich auf dem Kindergeldbescheid der Familienkasse. Sollte dieser nicht auffindbar sein, kann die zuständige Familienkasse im Internet gesucht werden. Eine telefonische Durchgabe der Nummer ist nicht möglich.
Wenn die Steuer-IDNr. nicht gesondert verwahrt wird, ist diese auf der Gehaltsabrechnung, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Steuerbescheid zu finden. Bei Letzterem ist auch die ID-Nummer der Kinder vermerkt. Sie kann aber auch beim Bundeszentralamt für Steuern erneut schriftlich (BZSt, Referat St II 3 in 53221 Bonn) oder via E-Mail unter  info@identifikationsmerkmal.de angefordert werden.
■ Quelle: n-tv.de , awi

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