4/2016 Es passierte alles so schnell … Die Haftpflichtversicherung zahlt auch Schmerzensgeld

Frau M. war spät dran und wollte den Bus noch erreichen. Sie lief dabei schnell über den Radweg – zu schnell – mit verheerenden Folgen. In der Hektik übersah sie den herankommenden Radfahrer. Der junge Mann stürzte so unglücklich, dass er sich schwerste Verletzungen an der Halswirbelsäule zuzog. Er erlitt eine Querschnittslähmung. Die Folgen eines solchen Unfalls sind immens. Neben kurz- oder langfristigen Schmerzen ist die gesamte Lebensqualität von jetzt auf gleich zerstört. Die Haftpflichtversicherung von Frau M. zahlte neben den Behandlungs- und Folgekosten auch Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro.

Was genau ist Schmerzensgeld?

Im Fachjargon heißt es: Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadenersatz als Ausgleich für einen „immateriellen Schaden“. Aber was ist ein immaterieller Schaden? Während ein materieller Schaden „berechenbar“ ist (zum Beispiel Behandlungskosten oder Verdienstausfall), ist ein immaterieller Schaden „nicht berechenbar“. Nicht berechenbar sind beispielsweise seelische Belastungen oder Schmerzen. Diese sollen mit dem Schmerzensgeld – neben den Körperschäden – wiedergutgemacht werden. Grundsätzlich ist eine Entschädigung in Geld vorgesehen.
Übrigens: Der Rechtsbegriff Schmerzensgeld wurde im 17. Jahrhundert vom lateinischen „pretium pro doloribus“ (Geld für Schmerzen) ins Deutsche übertragen.

Woraus ergibt sich die Voraussetzung für den Anspruch von Schmerzensgeld?

Die Voraussetzung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 253 geregelt. Der Paragraf lautet wie folgt: „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden“. Kurz und knapp bedeutet dies: Wird eine Person verletzt, muss der Verursacher Schadenersatz leisten – auch für nicht messbare Schäden. Eine angemessene Entschädigung ist in Geld zu zahlen.
Bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung entfällt ein Schmerzensgeldanspruch. Das Ausmaß der erlittenen Schmerzen kann durch das Zeugnis von beispielsweise behandelnden Ärzten, Krankenunterlagen oder verschriebenen Medikamenten bewiesen werden.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet?

Jeder Einzelfall ist individuell und weist Besonderheiten auf – dies macht die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe schwierig. Um die Sache zu erleichtern, gibt es anerkannte Sammlungen von Gerichtsurteilen. Diese Urteile bilden eine Art Berechnungsgrundlage, indem man vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern heranzieht.

Fazit

Der Verursacher eines Schadens ist gesetzlich dazu verpflichtet, neben dem materiellen Schadenersatz, in bestimmten Fällen Schmerzensgeld zu zahlen.
Hat der Verursacher keine Haftpflichtversicherung, muss er das Geld aus eigener Tasche bezahlen. Die Versicherung zahlt also anstelle des Verursachers, wenn die gestellten Forderungen berechtigt sind.
Eine Haftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar. Lassen Sie sich unverbindlich von einer LVM-Versicherungsagentur in Ihrer Nähe beraten.
■ Jutta Hülsmeyer

IGU e. V.