Eine Betriebshaftpflicht ist ein „Muss“ für jeden Unternehmer. Denn Sie als Unternehmer haften für Schäden, die Sie oder Ihre Mitarbeiter anderen durch Ihre betriebliche Tätigkeit schuldhaft zufügen. Dies ist soweit bekannt. Bei betrieblicher Tätigkeit denken viele Unternehmer, wie zum Beispiel Inhaber von Handwerksbetrieben, an Schäden, die durch die Bearbeitung an einer Sache entstehen – also die sogenannten Bearbeitungsschäden. Bei anderen Betriebsarten geht es eher um Schäden, die durch ihre hergestellten oder verkauften Produkte entstehen können. Aber ein Punkt kann für „alle Betriebsarten“ wichtig sein: die Mitversicherung von Mietsachschäden. Diesem Punkt wird häufig nicht so viel Aufmerksamkeit geschenkt. Darum erläutern wir hier, für wen insbesondere dieser Baustein wichtig ist und was sich dahinter verbirgt. Außerdem gehen wir auf die unterschiedlichen Varianten der Mietsachschäden ein.
Für wen ist dieser Versicherungsschutz besonders wichtig?
Nicht jeder verfügt über die Mittel oder das Vermögen, sich als Selbstständiger ein eigenes Grundstück mit entsprechendem Betriebsgebäude zu kaufen. Ein Großteil der Betriebsgebäude oder entsprechende Räumlichkeiten werden daher angemietet. Hier ist besonderer Versicherungsschutz gefragt, wenn einmal ein Schaden passiert. Wie der Name schon sagt, geht es bei den Mietsachschäden um Schäden an „gemieteten“ Sachen. Es gibt einige Feinheiten, auf die Sie achten sollten.
Worauf müssen Sie achten?
Fast in jeder Betriebshaftpflicht sind die sogenannten Mietsachschäden an Immobilien, die durch Brand, Explosion oder Ab- und Leitungswasser entstehen, mitversichert. Versichert sind hierüber Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und Räumlichkeiten. Aber Achtung! Dieser Passus greift – wie der Name schon sagt – nur, wenn der Schaden durch Brand, Explosion oder Ab- und Leitungswassser entsteht.
Hier ein Beispiel aus der Schadenpraxis: Bei Schweißarbeiten in der angemieteten Betriebshalle verursachte ein Mitarbeiter fahrlässig Feuer. Die Halle brannte ab. Der Feuerversicherer des Eigentümers leistete zwar zunächst an den Eigentümer der Halle, nahm aber anschließend den Betriebsinhaber des Metallbaubetriebs in Regress. Schadenshöhe: 650.000 Euro.
Tipp: Mietsachschäden aus einer „anderen Ursache“, also Schäden die nicht durch Brand, Explosion oder Ab- und Leitungswasser entstehen, können zusätzlich versichert werden. Einige Versicherer haben hierfür eine Lösung parat: Die sogenannten Mietsachschäden an Betriebsgebäuden aus sonstiger Ursache. Bei der LVM beispielsweise ist dieser Baustein bis 75.000 Euro im Zusatzpaket GewerbePlus enthalten. Praxisbeispiel: Sie als Versicherungsnehmer fahren mit einer Schubkarre gegen den Rahmen der Tür zur gemieteten Halle. Die voll beladene Karre kippt um und zerkratzt die Tür. Schadenshöhe 2.500 Euro.
Wenn wir an Mietsachschäden denken, gibt es noch einen weiteren Punkt, dem wir Beachtung schenken sollten: Schäden an geliehenen oder gemieteten Arbeitsmaschinen- und geräten. Gerade zu Anfang einer Selbstständigkeit stehen so viele Neuanschaffungen an, dass das Geld meist für teure Arbeitsmaschinen- oder geräte nicht mehr reicht. Im Bedarfsfall werden diese daher geliehen oder angemietet. Leihen Sie sich auch gelegentlich eine Arbeitsmaschine oder ein Arbeitsgerät? Dann Achtung! Denn wird eine solche Arbeitsmaschine oder das Arbeitsgerät beim Einsatz beschädigt, so hält der Verleiher zu Recht die Hand auf – und verlangt Schadenersatz. Dies kann unter Umständen eine teure Angelegenheit werden. Über die reguläre Betriebshaftpflicht sind zwar meist Schäden mitversichert, die „durch“ den Gebrauch der Maschine verursacht werden, jedoch NICHT der Schaden an der Maschine. Prüfen Sie, ob Ihre Betriebshaftpflichtversicherung für diese Schäden aufkommt. Einige Gesellschaften bieten bereits durch einen Zusatzbaustein die Möglichkeit an, „Schäden an geliehenen oder gemieteten Arbeitsmaschinen- und geräten“ mitzuversichern. Bei der LVM ist dies durch den Einschluss des Zusatzpakets GewerbePlus mit einer Versicherungssumme von 75.000 Euro möglich.
Beispiel: Der Betriebsinhaber eines Lebensmittelladens leiht sich einen Gabelstapler und fährt mit diesem versehentlich gegen eine Mauer. Der Gabelstapler wurde beschädigt. Schadenshöhe: 2.900 Euro.
Mietsachschäden bei Geschäftsreisen
Sie sind geschäftlich auch mal auf Reisen? Dann achten Sie darauf, dass die sogenannten „Mietsachschäden bei Geschäftsreisen“ in der Grunddeckung Ihrer Betriebshaftpflicht mitversichert sind. Dies ist zum Glück bei fast allen Versicherern der Fall, sodass Sie auch bei Geschäftsreisen auf der sicheren Seite sind. Über diesen Baustein sind Schäden versichert, die anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten – nicht an deren Ausstattung – entstehen. Achten Sie auf eine ausreichende Versicherungssumme. Die Höhe bei der LVM beträgt beispielsweise 100.000 Euro. Ein Fall aus der Schadenpraxis: Auf einer Geschäftsreise verursachte der Betriebsinhaber durch Unachtsamkeit im Hotelzimmer einen Schaden an den Fliesen des Badezimmers. Die hochwertigen und aufwendig verlegten Marmorfliesen mussten ausgetauscht werden. Schadenshöhe insgesamt: 3.400 Euro.
Und wenn Sie mal privat unterwegs sind …
Endlich Urlaub! Einfach nur für ein paar Tage weg – ein schickes Ferienhaus mieten und sich dort erholen. Auch hier ist guter Versicherungsschutz gefragt. Denn der Spaß kann schnell vergehen, wenn etwa zum Beispiel ein Tisch oder ein hochwertiger Fernseher versehentlich beschädigt wird. So wie im Fall der Familie Fuchs: Herr Fuchs stellte den vermeintlich nicht mehr so heißen Topf mit Nudeln auf den Holztisch. Die böse Überraschung folgte sogleich – eine große Stelle des hochwertigen Holztisches wurde beschädigt. Zum Glück hatte die Familie Fuchs eine gute Privat-Haftpflichtversicherung. Denn in dieser waren Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft mitversichert.
Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre Privat-Haftpflicht, ob dieser Schutz enthalten ist. Dies ist nicht unbedingt bei allen Gesellschaften der Fall. Der Schutz der LVM gilt übrigens auch für gemietete Wohnwagen, Wohnmobile, Boote und Schiffe. Die Versicherungssumme für solche Schäden beträgt 50.000 Euro.
■ Jutta Hülsmeyer