3/2015 Anstellungsvertrags-Rechtsschutz

Geschäftsführer und Vorstände tragen große Verantwortung und müssen bei Entscheidungen einen kühlen Kopf bewahren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass getroffene Entscheidungen falsch waren und finanzielle Nachteile mit sich bringen, sind Differenzen vorprogrammiert.
Das Anstellungsverhältnis eines Vorstands oder Geschäftsführers ist vertraglich frei ausgehandelt und meistens zeitlich befristet. Es handelt sich nicht um ein normales Arbeitsverhältnis. Demzufolge werden Streitigkeiten auch nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Landgericht und dort der Kammer für Handelssachen ausgetragen. Das hat weitreichende Konsequenzen: das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sind nicht anwendbar. Das Kostenrisiko ist erheblich, denn der Streitwert orientiert sich an den vereinbarten Leistungen aus dem Anstellungsvertrag. Dadurch können sehr hohe Anwalts- und Gerichtskosten entstehen, zum Beispiel bei Kündigung beträgt der Streitwert bis zu drei Jahresgehälter. Darüber hinaus erstreckt sich das Kostenrisiko auch auf die gegnerischen Kosten, was vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz nicht so ist.
Streitigkeiten um Anstellungsverträge eines Vorstands oder Geschäftsführers werden vom privaten Rechtsschutz nicht abgedeckt. Eine Lösung bietet hier der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Er umfasst die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers. Beispiele aus der Praxis sind unter anderem Streit wegen der Nichtzahlung oder Kürzung von Bezügen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen oder aber auch um den Dienstwagen und anderen Vergünstigungen sowie Kündigungsstreitigkeiten.
Tipp: Bei der LVM-Rechtsschutzversicherung genießt der Versicherungsnehmer, der den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz abgeschlossen hat, noch einen weiteren Vorteil: Er kann den Berufsrechtsschutz gegen Beitragsnachlass aus dem privaten Rechtsschutzpaket ausschließen, falls der Einschluss nicht noch für eine mitversicherte Person von Bedeutung ist.
■ Monika Dahlhaus

IGU e. V.