2/2015 Private Haftpflichtversicherung

Sie als Unternehmer wissen genau: Die Haftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen und gehört daher in jeden Versicherungsordner. Denn schnell ist es passiert – eine kleine Unachtsamkeit kann Sie teuer zu stehen kommen. Und das nicht nur im betrieblichen, sondern auch im privaten Bereich. Zum Glück ist die Privat-Haftpflicht in den meisten Fällen kostenlos in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten.

Was sind die Aufgaben der Privat-Haftpflicht?

Die Privat-Haftpflicht schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen. Die Gefahr mit Schadenersatzansprüchen belastet zu werden ist allgegenwärtig: Sie nehmen zum Beispiel als Fußgänger oder als Radfahrer am Straßenverkehr teil und verursachen durch Unachtsamkeit einen Unfall – oder als Hauseigentümer kommen Sie im Winter Ihrer Streupflicht nicht nach und ein Passant stürzt. In solchen Fällen sind Sie dem Geschädigten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Sind Sie haftpflichtversichert, dann trägt der Versicherer dieses finanzielle Risiko. Er gleicht die Schadenersatzansprüche für Sie aus. Die Privat-Haftpflicht hat jedoch noch einen weiteren Zweck: Wenn Sie zum Beispiel nicht schuldhaft gehandelt haben, wehrt der Versicherer die unberechtigten Ansprüche für Sie ab.

WER ist über die private Haftpflichtversicherung mitversichert?

Bei der LVM beispielsweise sind folgende Personen mitversichert:
◗◗ Sie als Versicherungsnehmer
◗◗ Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
◗◗ Der mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner und seine Kinder
◗◗ Sie und die versicherten Personen als aufsichtspflichtige Eltern minderjähriger Kinder
◗◗ Ihre unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber hinaus für die Dauer der Schul-, Berufs- oder Studienausbildung. Mitversichert ist die Wartezeit von bis zu einem Jahr zwischen den Ausbildungsabschnitten. Die Mitversicherung gilt unabhängig vom Wohnort des Kindes. Also auch, wenn Ihr Kind eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt bewohnt.
◗◗ Die mit Ihnen im Haushalt lebenden geistig behinderten Kinder ohne Altersbeschränkung
◗◗ Au-Pair-Mädchen und -Jungen sowie minderjährige Gastkinder in Ihrem Haushalt
◗◗ Mit Ihnen im Haushalt lebende pflegebedürftige Angehörige ab Pflegestufe „0“ (Pflegestufe „0“ ist ein allgemeiner Sprachgebrauch für Personen ohne Pflegestufe, die aber in ihrer Alltagskompetenz „erheblich“ eingeschränkt sind.)

Der letzte Punkt bedarf einer Erläuterung: Bei der LVM Versicherung gilt die Privat-Haftpflicht volljähriger, pflegebedürftiger Angehöriger schon ab Pflegestufe „0“ mitversichert (üblich ist ab Pflegestufe 1). Die Mitversicherung bleibt bei direkt anschließendem Aufenthalt in einem Pflegeheim bestehen, sofern nicht durch einen anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht. Folgender Hintergrund: Wie wir alle wissen, nimmt in Deutschland die Anzahl von Pflegebedürftigen zu. Viele Angehörige kümmern sich im häuslichen Umfeld um ihre pflegebedürftigen Verwandten. Um Betroffene und pflegende Angehörige weiter zu entlasten, ist die Pflegestufe „0“ eingeführt worden. Menschen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz, wie dies zum Beispiel bei vielen Demenzerkrankten der Fall ist, können ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Pflegestufe „0“ erhalten. Die LVM als Versicherer unterstützt, indem sie die volljährigen, pflegebedürftigen Angehörigen schon ab Pflegestufe „0“ mitversichert. Darüber hinaus sind die Schäden durch Erwachsene, die infolge Demenz „deliktsunfähig“ sind, mitversichert. Dies bedeutet, wenn der Schädiger infolge von Demenz deliktsunfähig ist, haftet er zwar nicht für den verursachten Schaden – dies hilft Ihnen als Versicherungsnehmer jedoch wenig, wenn der Geschädigte z.B. ein netter Nachbar ist. Hier verzichtet die LVM auf den Haftungseinwand der Deliktsunfähigkeit bei demenzkranken Erwachsenen. Einen solchen Schutz empfehlen auch die Verbraucherverbände.
In der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht ist die Privat-Haftpflicht automatisch mitversichert. Meist leben mehrere Generationen auf dem landwirtschaftlichen Anwesen, daher besteht ein besonderer Versicherungsbedarf bezüglich der „mitversicherten Personen“. Bei der LVM sind neben den eben erwähnten Personen zusätzlich mitversichert:
◗◗ Der Altenteiler (sowohl wenn er auf dem Betriebsgrundstück lebt, als auch wenn dieser nicht mehr auf dem Betriebsgrundstück lebt)
◗◗ Die Hoferben
◗◗ Sämtliche Angehörige, die auf dem Betriebsgrundstück leben

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ansprüche sämtlicher mitversicherter Personen untereinander, sofern keine häusliche Gemeinschaft besteht.
■ Jutta Hülsmeyer

IGU e. V.