Die Basisrente wird ab Januar 2015 attraktiver. Der bisherige Förderrahmen wird aufgestockt und zukünftig dynamisiert. Einer entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat zugestimmt.
Die Fördergrenzen waren seit der Einführung der Basisrente im Jahr 2005 unverändert geblieben. Das jetzt verabschiedete „Zollkodexanpassungsgesetz“ sieht vor, das der förderfähige Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung künftig dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt wird. Bislang durften Bürger höchstens 20.000 Euro als Altersvorsorgeaufwand von der Steuer absetzen. Künftig gilt der – jährlich angepasste – Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) als Obergrenze.
Was ändert sich 2015 genau?
Für 2015 können maximal 22.172 Euro als Beitrag für eine Basisrente von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz von 24,8 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Zudem können ab 2015 wie bereits bei der Riester-Rente auch bei der Basisrente zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Ferner wird die bei der Basisrente bisher schon mögliche Einmalabfindung von Kleinbetragsrenten gesetzlich klar geregelt.
Wie fördert der Staat die Basis-Rente?
Der Staat fördert die Basisrente ausschließlich über die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Die eingezahlten Beiträge können dabei als sogenannte Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Eine staatliche Zulage wie bei der Riester-Rente gibt es nicht. Generell ist jeder förderungsberechtigt, der einkommensteuerpflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.
Für 2015 werden vom Fiskus 80 Prozent der Beiträge für Basisrenten als Sonderausgaben anerkannt.
■ Quelle: GDV