Seit dem 1. Januar ist das Gesetz in Kraft: Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, sollen mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Entsprechende Regelungen enthält das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
Die Menschen in Deutschland werden immer älter und das führt dazu, dass auch die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Schon heute werden mehr als ein Drittel der 2,6 Millionen Pflegebedürftigen von Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt. Das vom Bundesfamilien- und Bundesarbeitsministerium gemeinsam vorgelegte Gesetz soll betroffene Familien und auch die Wirtschaft entlasten.
Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen:
◗ Für die zehntägige Auszeit, die Angehörige in akuten Fällen beanspruchen können, gibt es ab 1. Januar 2015 eine Lohnersatzleistung. Als Pflegeunterstützungsgeld werden im Grundsatz 90 Prozent des wegfallenden Nettoentgelts gezahlt. Für die Finanzierung stellt die Pflegeversicherung bis zu 100 Millionen Euro bereit.
◗ Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, hat künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Damit soll es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten. Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
◗ Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.
Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate. Der Begriff der „nahen Angehörigen“ wird für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erweitert: Auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager werden nun berücksichtigt.
Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.
Das neue Gesetz soll Familien in schwierigen Situationen entlasten. Gleichermaßen entlaste es aber auch die Wirtschaft, erklärte Familienministerin Manuela Schwesig bei der Vorstellung des Gesetzes. Ein finanzielles Risiko bestehe für Arbeitgeber nicht mehr. Darüber hinaus müssten sie nicht mehr auf wertvolle Fachkräfte verzichten: Beschäftigte seien künftig nicht mehr gezwungen, im Pflegefall ihren Job komplett aufzugeben.
■ Quelle: Bundesregierung