Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) einen verbindlichen flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam.
In der Gesetzesbegründung wird aber klargestellt, dass eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz nicht zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führt. Das Mindestentgelt kann also ohne Gesetzesverstoß durch eine Entgeltumwandlung unter 8,50 Euro brutto fallen. Anders sieht die Lage bei tarifvertraglich geregelten Mindestlöhnen aus, die für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Der Mindestlohn kann hier nur unterschritten werden, wenn eine entsprechende Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung im Tarifvertrag vorhanden ist.
Entgeltumwandlung
Durch eine Entgeltumwandlung kommt die Vergütungserhöhung auf Mindestlohnniveau ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in voller Höhe beim Mitarbeiter an und trägt dort zur Altersversorgung bei.
Auch für den Arbeitgeber entsteht so der geringste Aufwand, da der Mehrbetrag auch für ihn nicht mit Sozialabgaben belastet wird.
Ein Vollzeitgehalt in Höhe von 1.200 Euro (brutto) lässt vermutlich keinen großen Spielraum für den Aufbau einer Altersversorgung. Berücksichtigt man aber, dass es auch Branchen gibt, in denen Angestellte über den Mindestlohn nur ein Grundgehalt bekommen, das zum Beispiel durch Trinkgeld oder Provisionszahlungen aufstockt wird, bietet sich hier die Chance auch für Geringverdiener, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.
Im Jahr 2015 können bis zu 242 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Mitarbeiter, die keinen pauschal besteuerten Direktversicherungsvertrag besparen (Abschluss vor 2005), haben zudem die Möglichkeit weitere 150 Euro steuerfrei einzuzahlen.
Minijobber
Auch für Minijobber ist es interessant, eine Entgeltumwandlung zu vereinbaren, da andernfalls der Verlust des Minijob-Status droht. Der zeitliche Umfang des Minijobs kann durch eine Entgeltumwandlungsvereinbarung auf gleicher Stundenzahl bleiben oder sogar noch ausgeweitet werden, der Status des Minijobs aber erhalten werden.
Beispiel:
Ein familienversicherter Hausmann und Vater arbeitet seit 2014 als Servicekraft in einem Bistro. Bisher hat er an 60 Stunden im Monat für einen Stundenlohn von 7,50 Euro gearbeitet und hat damit bisher 450 Euro verdient. Durch das Mindestlohngesetz müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt Gedanken machen. Wird die gleiche Arbeit in derselben Zeit geleistet, muss das Gehalt jetzt 510 Euro betragen. Da der Minijob-Status bei dieser Gehaltshöhe wegfällt, bekommt die Servicekraft durch die anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge weniger ausgezahlt als vorher und wird in diesem Job keinen lukrativen Nebenverdienst mehr sehen.
Hier bietet sich eine Entgeltumwandlung in einen Direktversicherungsvertrag über einen monatlichen Beitrag in Höhe von 60 Euro an. Für die Servicekraft bleibt so der Status des Minijobbers erhalten. Zusätzlich baut er eine eigene Altersversorgung auf.
Ohne eine Entgeltumwandlung kann der Minijob- Status nur durch eine Reduzierung der Arbeitszeit erhalten bleiben. Für die gleiche Arbeitsleistung wäre der Arbeitgeber dann aber gezwungen, einen weiteren Minijobber einzustellen. Die sich ergebenden Gesamtkosten beider Varianten sind in der folgenden Übersicht dargestellt:
Einstellung eines weiteren Minijobbers | Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses und Entgeltumwandlung | |
---|---|---|
Geleistete Arbeitszeit | 60 Stunden | 60 Stunden |
GEHALTSZAHLUNGEN | ||
Minijobber 1 | 450 Euro | 510 Euro – 60 Euro (Entgeltumwandlung) |
Minijobber 2 | 60 Euro | – |
Summe | 510 Euro | 450 Euro |
Pauschalabgaben (ca. 31%) | 158 Euro | 139 Euro |
Beitrag Entgeltumwandlung | – | 60 Euro |
Gesamtaufwand | 668 Euro | 649 Euro |
Durchschnittskosten je Arbeitsstunde | 11,13 Euro | 10,82 Euro |
Fazit: Durch die vereinbarte Entgeltumwandlung wird der durch die Lohnerhöhung verursachte Mehraufwand für den Arbeitgeber pro Arbeitsstunde reduziert. Bei Einstellung einer weiteren Arbeitskraft kostet den Arbeitgeber eine Arbeitsstunde 11,13 Euro brutto. Wird die gleiche Arbeit durch eine Arbeitskraft erledigt, kostet die Arbeitsstunde den Arbeitgeber nur 10,82 Euro brutto. Zudem werden Kosten für die Lohnbuchhaltung für einen weiteren Mitarbeiter eingespart. Durch eine Entgeltumwandlung profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Für Minijobber mit einem Gehalt in Höhe von 450 Euro besteht im Jahr 2015 die Möglichkeit, bis zu 242 Euro mehr zu verdienen und diesen Betrag durch Entgeltumwandlung in die Altersversorgung zu investieren.
■ Karin Windau-Eilers