2/2014 Erste Tätigkeitsstätte

Nicht alle Arbeitnehmer fahren jeden Tag ins gleiche Büro. Alle, die an mehreren Einsatzorten tätig sind, haben es seit dem 1. Januar 2014 bei der Entfernungspauschale leichter. Vorausgesetzt, sie klären rechtzeitig mit dem Arbeitgeber, an welchem Ort der Fokus ihrer Arbeit liegt. Das ist dann automatisch die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“. Für die Tage, an denen man hier arbeitet, gilt die einfache Entfernungspauschale, also 30 Cent pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Fährt man hingegen zu den anderen Einsatzorten, kann man jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen, also höhere Beträge als bislang.

Wichtig für die „erste Tätigkeitsstätte“ ist nur, dass der Arbeitnehmer dort auf Dauer zugeordnet ist. Vorher musste immer erst aufwendig geprüft werden, wo der Schwerpunkt der Arbeit liegt.
Quellen: n-tv.de, awi

IGU e. V.