2/2014 Doppelte Haushaltsführung

Mehr Netto vom Brutto: Für Steuerzahler mit doppelter Haushaltsführung lohnt es sich, Freibeträge für 2014 zu beantragen.
Wer doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt kritisch nachfragt. Besonders strittig wird es, wenn auch noch ein Familienangehöriger in der Zweitwohnung lebt.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung senkt die Steuerlast. Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort sind allerdings nicht steuerlich absetzbar, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-) genutzt wird. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 14 K 1196/10).
In dem verhandelten Fall unterhielten die späteren Kläger – ein steuerlich gemeinsam veranlagtes Ehepaar – eine Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 qm große Wohnung am Beschäftigungsort des Mannes, die dieser nutzte, wenn er sich dort aus beruflichen Gründen aufhielt. In dieser Wohnung lebte zugleich auch die erwachsene Tochter des Ehepaares, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber im Streitjahr noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte. Von den erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt lediglich die Fahrtkosten, nicht jedoch die Kosten für die Wohnung an.
Das Finanzgericht wies die hiergegen von den Eheleuten erhobene Klage ab. Diese forderten, 9.116 Euro als Mehraufwendungen  für  eine  beruflich  veranlasste
doppelte Haushaltsführung anzuerkennen und zum Werbungskostenabzug bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzulassen.
Einer Berücksichtigung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stehe die fehlende berufliche Veranlassung dieser Kosten entgegen. Die ganzjährige Mitbenutzung der Wohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter überlagere die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts, so das Gericht. Eine klare und eindeutige Abgrenzung, welche der angefallenen Wohnungskosten beruflich und welche privat veranlasst sind, lasse sich nicht vornehmen, begründete das Gericht sein Urteil.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quellen: n-tv.de, awi

IGU e. V.