Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Überträgt ein Elternteil (hier die Mutter) ein Grundstück unentgeltlich auf ein Kind und schenkt dieses Kind „unmittelbar im Anschluss“ daran einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück (hier: 50 Prozent) an seinen Ehepartner weiter, „ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein“ (handelt es sich also um eine nicht abgesprochene „Kettenschenkung“), liegt – die Schenkungssteuer betreffend – „keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor“. Hier von Bedeutung, weil auf diese Weise erheblich Schenkungssteuer gespart werden kann. Denn wenn die Schwiegermutter das Grundstück von vornherein je zur Hälfte ihrem Sohn und der Schwiegertochter geschenkt (oder ihren Sohn verpflichtet hätte, seine Frau entsprechend zu bedenken), dann wäre für die Schwiegertochter nur ein Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro anzusetzen gewesen. Da das Grundstück aber von ihrem Mann geschenkt wurde, sind es 500.000 Euro.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: II R 37/11) ■