Verträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarungen dem zwischen fremden Arbeitnehmern Üblichen entsprechen – und auch tatsächlich so durchgeführt werden.
(Vgl. R 4.8 EStR, H 4.8 EStH)
Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 17.7.13 XR 31/12) hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit Angehörigen (Eltern, Ehegatten oder Kindern) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung die vereinbarten Arbeitszeiten übertrifft.
Der Streitfall: Ein Einzelunternehmer schloss mit seinem Vater einen Arbeitsvertrag für Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 Wochenstunden zu einem festen Monatslohn. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet hätten, worauf sich ein familienfremder Arbeitnehmer nicht eingelassen hätte. ■