1/2014 Lebenspartnerschaftsgesetz

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde für Lebenspartnerschaften, die nicht die Voraussetzungen der Ehe erfüllen, d.h. unterschiedlichen Geschlechts sind, Rechte wie die in einer Ehe geschaffen. Es ist somit eine Institution, die der Ehe gleichgestellt wird, damit es keine Benachteiligung für Gleichgeschlechtliche vor dem Gesetz gibt.
Bei Lebenspartnerschaften existieren auch Rechte wie ein gemeinsamer Familienname, Unterhalt, Schlüsselgewalt für den Partner und Fürsorgepflicht für den anderen. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt ähnlich wie bei der Scheidung vor dem Familiengericht. Im Fall der Trennung müssen Namensrecht, Güterstand, Unterhaltspflichten und natürlich auch das Sorgerecht für die Kinder und die Versorgung des Partners geregelt werden. Gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dürfen auch im Einkommensteuerrecht gegenüber Eheleuten nicht mehr benachteiligt werden. So können die Lebenspartner etwa das Ehegattensplitting nutzen. Es führt insbesondere dann, wenn einer der beiden deutlich mehr verdient als der andere, zu einer beträchtlichen Steuerersparnis. ■

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