3/2013 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Erzieher oder Pfleger bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel städtischer Kindergarten) oder einer steuerbegünstigten Körperschaft (zum Beispiel gemeinnütziger Verein) bleiben bis zur Höhe der sogenannten Übungsleiterpauschale steuerfrei. Dies sind seit 2013 jährlich 2.400 Euro, vorher waren es 2.100 Euro.

Für andere Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft beträgt die steuerfreie Ehrenamtspauschale nun 720 Euro statt vorher 500 Euro. Unter diese Tätigkeiten fallen beispielsweise der Platzwart, der Kassierer oder der Vorstand eines Sportvereins.

Wer die Pauschalen beansprucht, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur abziehen, soweit sie die Pauschalen übersteigen.

Sportveranstaltungen sind ab 2013 steuerfrei bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 Euro nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 35.000 Euro.

Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, dürfen steuerbegünstigte Körperschaften nur begrenzt Rücklagen bilden. Mittel über die zulässigen  Rücklagen hinaus müssen zeitnah verwendet werden. Diese Verwendungsfrist wird ab 2013 von einem auf zwei Jahre verlängert. Zulässig sind Rücklagen, die zur Verfolgung der Satzungszwecke notwendig sind.

IGU e. V.