2/2012 Haftung für betriebliche Steuerschulden mit den dem Unternehmen dienenden Gegenständen oder dem aus ihrer Veräußerung erzielten Verkaufserlös

Überlässt ein wesentlich an einem Unternehmen beteiligter Gesellschafter dem Unternehmen Gegenstände zur Nutzung, haftet er damit für betriebliche Steuern. Entscheidend ist lediglich, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt des Entstehens betrieblicher Steuern dem Betrieb gedient hat. Eine Beteiligung ist wesentlich, wenn sie mehr als 25 Prozent des Haftkapitals einer Gesellschaft beträgt. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf alle während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstandenen Steuern. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Haftung nicht gegenständlich beschränkt. Sie umfasst auch ein sog. Surrogat. Dabei handelt es sich um den Erlös aus dem Verkauf des Gegenstands, einen möglichen Schadensersatzanspruch oder eine andere Gegenleistung.
(Blitzlicht 05/2012)

IGU e. V.