Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 entfällt die Einkommensgrenze von 8.004 Euro, wenn volljährige Kinder in der Ausbildung sind, studieren, sich in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz befinden oder ein soziales Jahr oder Freiwilligendienst leisten. Dementsprechend verzichten Familienkasse und Finanzamt bei der Festsetzung des Kindergelds oder der steuerlichen Berücksichtigung der volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinder zukünftig auf eine Einkommensprüfung. Die Eltern müssen sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags als auch bei der Einkommensteuererklärung die Einkünfte und Bezüge ihrer volljährigen Kinder nicht mehr detailliert ermitteln und angeben.
Die Kinderförderung entfällt allerdings nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausübung, eines Erststudiums, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Unproblematisch ist, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden beträgt.
Der Wegfall der Einkommensgrenze führt zu einer Verringerung des Aufwandes für Nachweise und Prüfungen für Familien und Verwaltung. Profitieren werden neben Eltern von Kindern mit Erwerbseinkommen insbesondere auch Eltern, deren Kinder hohe Einkünfte aus Geldanlagen oder Vermietungen erzielen.
■ Quelle: Studis-Online.de