Für viele sind Internet-Auktionshäuser wie eBay oder Flohmärkte schon fast fester Bestandteil des Lebens geworden. Ein echter Nebenerwerb, um die Haushaltskasse aufzubessern. Über eine Umsatzsteuerpflicht bei ebay- oder Flohmarktverkäufen macht sich sicher kaum jemand Gedanken.
Aber: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte 2010 in einem solchen Fall über die Umsatzsteuerpflicht von „Privatverkäufen“ über die Internetplattform eBay zu entscheiden. Ein Ehepaar versteigerte über eBay innerhalb von dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände. Dabei erzielten sie jährlich einen Umsatz von ca. 20.000 bis 30.000 Euro und lagen mit diesen Umsätzen erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (17.500 Euro im Kalenderjahr). Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg werden Verkäufer selbst dann zu umsatzsteuerlichen Unternehmern, wenn sie die zum Verkauf angebotenen Gegenstände schon vor langer Zeit und ohne Verkaufsabsicht aus rein privaten Gründen erworben haben. Dazu zählen zum Beispiel Sammler von Medaillen, Briefmarken und Puppen, oder die Erben solcher Sammlungen. Nicht das typische Händlerverhalten beim Einkauf, sondern die Nachhaltigkeit, mit der verkauft wird, ist ausschlaggebend. Die Internet-Auktionshäuser sind den Finanzämtern jederzeit zugänglich. Neben hohen Steuernachzahlungen könnte es auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der Online-Verkäufer seine Umsatz- und Einkommensteuer nicht richtig beurteilt.
■ Margarte Lindenblatt