1/2011 Auflösung eines Unternehmens – Verfahrensweise bei betrieblicher Altersversorgung

Unternehmen unterliegen – genauso wie jeder Mensch und jedes Lebewesen – einem Lebenszyklus. Unternehmen werden gegründet, bestehen am Markt, sind Bestandteil des Wirtschaftslebens und werden wieder aufgelöst. Die Gründe für eine selbstgewählte Unternehmens-Auflösung können vielfältig sein:
◗ Ruhestand des Inhabers
◗ Fehlen eines Nachfolgers
◗ Veränderung der Marktnachfrage durch geändertes Konsumentenverhalten
◗ Zu hohe Investitionskosten, die beim Fortbestehen notwendig wären 
◗ Durch fallende Umsätze oder steigende Kosten kein betriebswirtschaftlich ertragreiches Ergebnis
◗ Schließen eines Unternehmens und Gründung eines neuen Unternehmens

So ist es nicht verwunderlich, dass in der Bundesrepublik Deutschland jährlich eine Vielzahl von Unternehmen aufgelöst wird.

Der Durchschnittswert der Jahre 2007 bis 2009 ist:

370.000 Liquidationen und
30.000 Insolvenzen
von Unternehmen pro Jahr

Im Falle der Liquidation eines Unternehmens müssen alle Vermögenswerte aufgelöst und alle Verbindlichkeiten beglichen werden. Wenn ein Unternehmen eine Bilanz erstellt, so müssen alle Aktiv- und Passivwerte aufgelöst werden. Bei einigen Bilanzposten ist dies manchmal durch ein einfaches Rechtsgeschäft (zum Beispiel Verkauf, Übertragung, Schenkung) möglich. Andere Bilanzposten können da schon etwas Kopfschmerzen bereiten. In jedem Falle steht fest: Eine Unternehmens-Liquidation ist erst erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgelöst sind.

Zu den Posten, die näher betrachtet werden sollten, gehören die Bausteine der betrieblichen  Altersversorgung. Viele kleine und mittelständische Unternehmen haben sich für eine Direktversicherung entschieden. In diesen Fällen ist die Abwicklung ganz einfach: Die Direktversicherung wird vom Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen; dieser führt die ursprüngliche Direktversicherung dann einfach als private Versicherung oder über den neuen Arbeitgeber fort.

Bei anderen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionszusagen, Unterstützungskassen-Verträge, Pensionsfonds-Verträge) sind einige Aspekte zu beachten. In diesen Fällen sollte geprüft werden:

◗ Ist eine Abfindung möglich?
◗ Ist ein neuer Arbeitgeber bereit, diese Zusagen zu übernehmen?
◗ Wie sehen die steuerlichen Regelungen aus?

Eine interessante Möglichkeit: die Liquidationsversicherung

Ein Lösungsmodell ist in jedem Falle die sogenannte Liquidationsversicherung. Die Zusage auf betriebliche Altersversorgung wird vom Arbeitgeber auf eine Lebensversicherungsgesellschaft  übertragen. Die Lebensversicherungsgesellschaft erhält in der Regel einen Einmalbeitrag und übernimmt im Gegenzug die Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Im Regelfall besteht die Verpflichtung in der Zahlung einer lebenslangen Altersrente und eventuell in der Zahlung einer Hinterbliebenenrente im vorzeitigen Todesfall.

Während der Dauer der Rentenzahlung kümmert sich die Lebensversicherungsgesellschaft um alles. Sie berechnet die Lohnsteuer und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, führt diese an das Finanzamt und die Krankenkasse ab und zahlt die Rente (nach Abzug der Abgaben) direkt an die versorgungsberechtigte Person aus.

Der besondere Clou:

◗ Der Beitrag zur Liquidationsversicherung ist für den Arbeitgeber in voller Höhe eine Betriebsausgabe – gewinn- und steuermindernd.

◗ Und für den Arbeitnehmer ist dieser Beitrag steuerfrei, also kein steuerpflichtiges Einkommen. Erst die spätere Rentenzahlung ist für den Arbeitnehmer zu versteuern und zwar mit dem dann in der Regel niedrigeren Steuersatz, wie beim bisherigen Arbeitgeber auch.

■ Ludger Overmann

IGU e. V.