Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung ist nicht immer einfach. Insbesondere bei Autodidakten waren die Kriterien der Finanzverwaltung zur Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit nur schwer zu erfüllen.
Diese strenge Betrachtung hat der Bundesfinanzhof durch drei Entscheidungen relativiert und den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert.
➜ Ein als Netz- oder Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik) übt einen freien Beruf aus.
➜ Ein EDV-Betriebswirt mit umfassenden Kenntnissen und Fähigkeiten, die denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, übt einen freien Beruf aus, wenn er im Bereich EDV-Consulting/Software Engineering selbstständig tätig ist.
➜ Ein als IT-Projektleiter tätiger Wirtschaftsassistent Datenverarbeitung mit umfassenden fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der EDV übt einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf aus.
■ Hans-Peter Süßmuth