1. Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungen
Im Hotelgewerbe gilt seit dem 01. Januar 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7v.H.. Begünstigt ist die Vermietung von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und Campingflächen. Der ermäßigte Steuersatz gilt für alle Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn sie gesondert berechnet werden: Überlassung von möblierten Räumen mit Fernseher, Radio, Telefon und Safe, Stromanschluss, Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern, Bademäntel , Schuhputzautomat, Schuhputz- und Nähzeug, Reinigung der Räume, Weckdienst und Unterbringung mitgebrachter Tiere.
Für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, gilt der Regelsteuersatz 19 %, z. B. für Verpflegung, Nutzung von Telefon, Minibarverkäufe, Internet und Pay-TV, Wellnessleistungen, Überlassung von Sportgeräten- und anlagen, Ausflüge, Reinigung der Kleidung, Schuhputzservice und Transport zwischen Bahnhof oder Flughafen und Unterkunft.
Wird für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen, muss der Entgeltanteil vom Vermieter geschätzt werden, z. B. mit den kalkulatorischen Kosten und einem angemessenen Gewinnzuschlag.
Bei einem pauschalen Übernachtungspreis darf die Hotelrechnung für bestimmte Leistungen, die dem Regelsteuersatz 19 v.H. unterliegen, einen nicht aufgegliederten Sammelposten mit 20 % des Pauschalpreises ausweisen = Business-Package oder Service-Pauschale mit 19 v.H. Umsatzsteuer. Dieser Sammelposten kann das Frühstück enthalten, Internet und Telefon, Kleiderreinigung und Transfer sowie die Überlassung von Fitnessgeräten und Garage. Er berechtigt zum Vorsteuerabzug mit 19 %, wenn Entgelt und Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sind.
2. Vorsteuerabzug bei Grundstücksgemeinschaften
Vermieten mehrere Eigentümer, z. B. Ehegatten, gemeinsam ein Grundstück, so muss für den Vorsteuerabzug darauf geachtet werden, das Eingangsrechnungen (z. B. von Handwerkern) auf die Gemeinschaft ausgestellt werden.
Der Bundesfinanzhof verweigert in einer aktuellen Entscheidung den Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Mietshauses. Es gehörte einem Ehepaar gemeinsam und wurde auch gemeinsam vermietet. Den Auftrag zur Renovierung hatte jedoch der Ehemann alleine erteilt und die Rechnungen der Handwerker waren deshalb nur an den Ehemann adressiert, nicht aber an die Ehegattengemeinschaft.
■ Hans-Peter Süßmuth