2/2010 Zur Einkommenssteuer…

1. Private PKW-Nutzung

Führt ein Unternehmer zu einem Pkw im Betriebsvermögen kein Fahrtenbuch, das eine ausschließlich betriebliche Nutzung nachweist, geht die Finanzverwaltung von einer privaten Mitnutzung aus. Diese ist als Entnahme zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer über einen weiteren privaten Pkw verfügt und behauptet, nur diesen für private Fahrten zu verwenden.

Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen muss die Entnahme grundsätzlich für jeden Pkw versteuert werden, der für eine Privatnutzung geeignet ist und nicht ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen wird.

Es kann jedoch eine private Mitnutzung nicht unterstellt werden, wenn für jeden Führerscheinbesitzer in der Familie mindestens ein privater Pkw zur Verfügung steht, der in Leistung, Ausstattung und Gebrauchswert mit den betrieblichen Pkw vergleichbar ist. Ein geringeres Markenimage eines ansonsten gleichwertigen Privatfahrzeugs schadet nicht.

2. Reisekosten

Reisekosten, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, waren bisher grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Verfolgung privater Interessen auf einer beruflich veranlassten Reise – z. B. die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten – führte zum Abzugsverbot für die gesamten Reisekosten.

Dies sieht der Bundesfinanzhof jetzt anders. Er lässt bei aufteilbaren Reisekosten den anteiligen Abzug zu, wenn der berufliche Teil der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Im entschiedenen Fall durfte ein Arbeitnehmer 4/7 der Flugkosten zu einem Fachkongress in die USA abziehen, weil er an 4 Tagen den Kongress besuchte und 3 Tage Urlaub anhängte. Auch andere Aufteilungsmaßstäbe oder der Verzicht auf die Aufteilung ist möglich, wenn die berufliche oder private Veranlassung besonders gewichtet ist. So wären etwa die Kosten für die Hin-  und Rückreise zu einem Fachkongress auch bei angehängtem Urlaub in voller Höhe abziehbar, wenn die Kongressteilnahme auf Anweisung des Arbeitgebers  erfolgt.

Es bleibt jedoch beim bisherigen Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen, wenn eine Trennung der Kosten in einen beruflichen und privaten Teil nicht möglich ist, wie z. B. bei einer touristischen Pauschalreise eines Spanischlehrers nach Spanien.
■ Hans-Peter Süßmuth

IGU e. V.