2/2010 Betriebliche Altersversorgung: Entgeldumwandlung

Die gesetzliche Rentenversicherung wird zukünftig für alle Arbeitnehmer eine Grundsicherung sein – nicht weniger, aber auch nicht mehr. Jeder Arbeitnehmer ist daher eigenverantwortlich dafür zuständig eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen. Neben der privaten Vorsorge bietet sich aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsersparnis auch eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebliche Altersversorgung an.

Definition:

Bei einer Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Versorgungszusage auf einen Teil seines Gehaltes. Gemäß Betriebsrentengesetz werden künftig fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt.

In der Praxis werden vom Arbeitgeber Teile des künftigen Gehaltes direkt vom Bruttolohn einbehalten. Dadurch sinkt das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers und es fallen, abhängig von der individuellen Verdienstsituation, weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an.

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung:

In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Entgeltumwandlung. Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West), das sind im Jahr 2010 2.640 €, können in einen entsprechenden Vertrag eingezahlt werden. Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg der Betrieblichen Altersversorgung vorgeben. Bietet er keinen Durchführungsweg an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Über die drei Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse erfüllt der Arbeitgeber den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung. Da der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, entscheidet er allein über das Versicherungsunternehmen, mit dem er zusammen arbeiten möchte.

Minderung der Lohnnebenkosten:

Ein Kriterium für die Förderung der Betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen ist die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen bei pflichtversicherten Arbeitnehmern. Da die Beiträge zur Sozialversicherung paritätisch gezahlt werden, entsteht die Ersparnis sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

Förderung der Altersvorsorge:

Soll der Aufbau der Altersversorgung der Arbeitnehmer gefördert werden, besteht hier die Möglichkeit das Ersparte oder einen Teil dieser Ersparnis an die Arbeitnehmer als Anschubfinanzierung weiterzugeben. Viele Mitarbeiter sind eher motiviert, in die Vorsorge zu investieren, wenn sie einen Teil „geschenkt“ bekommen. Gleichzeitig werden die Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden. Eine Arbeitgeberbeteiligung, flexibel oder als Festbetrag gestaltbar, gilt als Betriebsausgabe und ist daher voll absetzbar.

Vermögenswirksame Leistungen:

Als Alternative zum Bausparvertrag oder Fondssparplan ist es in vielen Branchen inzwischen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen auch möglich, die Vermögenswirksamen Leistungen in die Entgeltumwandlung mit einzubeziehen. Statt einer Einzahlung aus dem Nettogehalt gilt auch hier, dass die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei aus dem Bruttogehalt in den Vertrag der Betrieblichen Altersversorgung fließen.

Der Mitarbeiter verlässt das Unternehmen:

Bei Austritt des Mitarbeiters aus dem Unternehmen kann eine Direktversicherung oder ein Pensionskassenvertrag auf den Mitarbeiter als Versicherungsnehmer übertragen werden. Alternativ kann bei einem Arbeitgeberwechsel – mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers – der Vertrag im neuen Unternehmen fortgeführt werden oder aber das Deckungskapital übertragen und ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Wichtig für den bisherigen Unternehmer: Er hat keinerlei Verpflichtungen mehr aus dem Vertrag. Unternehmensbilanz: Verträge zur Entgeltumwandlung über die genannten Durchführungswege sind in der Unternehmensbilanz nicht auszuweisen. Zusätzlich ist es vergleichsweise einfach die Verträge im Unternehmen zu verwalten.

Leistungsbezug ohne Arbeitgeberbeteiligung:
Bei Ablauf der Verträge ist das Unternehmen nicht eingebunden. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt vom Versicherer direkt an den ehemaligen Arbeitnehmer. Eine Verpflichtung zur Anpassung im Leistungsbezug besteht bei entsprechender Vertragsgestaltung nicht.

Fallbeispiel:

10 Ihrer Mitarbeiter machen eine Entgeltumwandlung in Höhe von monatlich 50 €. Im Jahr ergibt das in Ihrem Unternehmen 10 x 600 €, somit einen Gesamtumwandlungsbetrag in Höhe von 6.000 €.
Die Auswirkungen = Ihr Vorteil:

• 1.200 € Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen sowohl für Ihre Arbeitnehmer als auch für Sie (bei einem angenommenen Beitragssatz von 20 %)
• Die 6.000 € Beitrag stellen wie bei einer Gehaltszahlung eine steuermindernde Betriebsausgabe dar.

Fazit:

Sie als Arbeitgeber zahlen überhaupt keine eigenen Beiträge, sparen aber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von rund 20 % im Jahr.

IGU e. V.