Für jeden Gastwirt oder Hotelier sind zufriedene Gäste ganz unbestritten die beste Werbung. Zufriedene Stammkunden kommen wieder und schwärmen gegenüber Verwandten, Freunden oder Kollegen von einem guten Service und einem entspannenden Aufenthalt. Ein wichtiges Anliegen des Unternehmers im Gastgewerbe ist es daher, alle Einrichtungen immer tip top in Schuss zu halten. Kommt es trotz aller Sorgfalt doch einmal zu einem Schadenfall, ist es wichtig, einen zuverlässigen Partner an der Seite zu haben.
Spezielle Haftung
Ob Gastwirt oder Hotelier – dies ist nicht nur ein Unterschied hinsichtlich der unternehmerischen Planung. Auch bei der Frage, ob oder in welcher Höhe ein Gast Anspruch auf Schadenersatz hat, können sich gravierende Unterschiede ergeben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist zum Beispiel geregelt, dass jeder Gastronom, der Übernachtungsgäste beherbergt, für Beschädigungen oder Abhandenkommen der Sachen haftet, welche die Gäste mitgebracht haben. Auf ein Verschulden des Hoteliers kommt es hierbei überhaupt nicht an. Es besteht gegen den Hotelier also auch ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn zum Beispiel in das Hotelzimmer eingebrochen wird und der Dieb Gegenstände des Gastes stiehlt. Um hier die Existenz des Hoteliers nicht zu gefährden, sind die pro Gast zu ersetzenden Beträge durch das Gesetz allerdings begrenzt auf:
➜ das 100-fache des Beherbergungspreises für eine Nacht
➜ maximal 3.500 Euro
➜ bei Geld und Wertsachen: maximal 800 Euro
Für Gastwirte ohne Übernachtungsgäste gilt diese verschärfte Haftung nicht.
Unbegrenzte Haftung bei Verschulden
Hat in ein Gastwirt oder ein Hotelier den Schaden zudem noch verschuldet (etwa durch ein defektes Zimmertürschloss), oder hat er die Sachen ausdrücklich in Obhut genommen, so kann der Gast über die genannten Summen hinaus unbeschränkt Schadenersatz fordern.
Saal, Sauna, Spielgeräte
Jeder Gastwirt und Hotelier haftet selbstverständlich auch, wenn durch defekte betriebliche Einrichtungen eine Sache beschädigt oder eine Person verletzt wird. Vorstellbar ist etwa, dass eine Stufe zum Veranstaltungssaal nicht gekennzeichnet wird und ein Gast stolpert und sich verletzt. Oder in der zum Wellnessbereich des Hotels gehörenden Sauna löst sich ein Brett der Sitzbank, wodurch ein Saunabesucher verletzt wird. Sollte das Kind eines Gastes zum Beispiel auf dem hoteleigenen Spielplatz durch ein defektes Spielgerät zu Schaden kommen, können durch Schmerzensgeldforderungen und Regressansprüche der Krankenkasse hohe Forderungen auf den Hotelier zukommen.
Eigener Herd ist Goldes Wert
Wohl dem Gastwirt oder Hotelier, der die Betriebsräume sein Eigen nennen kann. Häufig werden für den Betrieb einer Gaststätte oder eines Hotels aber Immobilien angemietet. Ein gutes Gefühl hat dann der Mieter, wenn er Schäden an der Immobilie nicht aus eigener Tasche zahlen muss. Über die Gebäudeversicherung ist meist nur die einfache Fahrlässigkeit versichert – eine Haftpflichtversicherung bietet auch dann Schutz, wenn Schäden durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
Kfz und Reisegepäck
Größere Hotels verfügen häufig über einen Kundenparkplatz. Ärgerlich, wenn hier ein Schaden an einem abgestellten Kundenfahrzeug entsteht, oder das im PKW verbliebene Reisegepäck zu Schaden kommt. Schnell passieren kann etwas, wenn das Personal das Zubringen und Abholen von Kundenfahrzeugen übernimmt.
Guter Basis-Schutz und sinnvolle Plus-Pakete
Der LVM hat ein neues Versicherungskonzept speziell für das Gastgewerbe entwickelt. Der umfangreiche Basis-Schutz beinhaltet zahlreiche neue Versicherungsbausteine, die bisher zusätzlich zu versichern waren. Durch verschiedene Plus-Pakte für Gaststätten und Hotels wird der LVM den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen gerecht. Und der Preis dafür? Auch hier wird differenziert: Gaststättenbesitzer zahlen pro beschäftigte Person. Bei Hoteliers richtet sich die Beitragshöhe nach der Höhe des Jahresumsatzes. Auf diese Weise bleibt Sicherheit auch in wirtschaftlich schwächeren Zeiten bezahlbar.
■ Andrea Haeusler
Der Versicherungs-Test
Grunddeckung oder auch Pluspaket – welchen Schutz braucht der Betrieb? Das Versicherungskonzept des LVM berücksichtigt die haftungsrechtlichen Unterschiede bei Hotels und Gaststätten.
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