Wiederholt haben diverse Gesundheitsreformen der letzten Jahre und Jahrzehnte ihr beabsichtigtes Ziel verfehlt. Alle bisherigen Versuche, Kosten einzusparen und den Beitrag möglichst konstant zu halten schlugen fehl. Stattdessen steigen im Gesundheitswesen die Kosten weiter deutlich an. Und auch die Zuweisungen aus dem noch recht jungen Gesundheitsfonds, erst 2009 von der „schwarz-roten“ Bundesregierung eingeführt, reichen bereits ein Jahr nach Start des Fonds zahlreichen Krankenkassen nicht für ein ausgeglichenes Budget.
Das fehlende Geld sollen wieder einmal die Versicherten selbst aufbringen. Immer mehr gesetzliche Krankenkassen kündigen bereits an, dass sie in diesem Jahr nicht ohne einen Zusatzbeitrag auskommen werden. Wollten anfangs einige Kassen von ihren Mitgliedern monatlich pauschal 8 Euro Zusatzbeitrag erheben, wie es u.a. DAK und KKH-Allianz im Februar bzw. März bereits getan haben, wird es voraussichtlich für zahlreiche Bundesbürger noch deutlich teurer. Einige Krankenkassen signalisieren bereits jetzt, dass sie den maximalen Zusatzbeitrag kassieren werden.
Damit müssen Versicherte, die schon jetzt den Höchstbeitrag zahlen, aufs Jahr hochgerechnet nochmals bis zu 450 Euro Zusatzbeitrag an ihre Kasse zahlen! Der höchstmögliche Zusatzbeitrag liegt nach dem Gesetz bei einem Prozent des Bruttoeinkommens des Kassenmitglieds. Er wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich brutto 3.750 Euro berechnet, kann also maximal 37,50 Euro betragen. Zu den ersten Kassen die hiervon Gebrauch machen gehört die Betriebskrankenkasse (BKK) Heilberufe mit immerhin etwa 170.000 Mitgliedern, sowie voraussichtlich die GBK-Köln mit etwa 40.000 Mitgliedern. Weitere werden sicherlich in Kürze folgen.
Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrags
Der Gesetzgeber wünscht ausdrücklich mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen. Deshalb muss auch niemand tatenlos zusehen, wenn seine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt. Den Versicherten steht bei Erhebung eines Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht zu und zwar auch während der ansonsten bestehenden 18-monatigen Bindefrist.
So müssen die Krankenkassen spätestens einen Monat vor der Fälligkeit eines Zusatzbeitrags ihre Mitglieder informieren und dabei auch auf das besondere Kündigungsrecht hinweisen. Möchte das Mitglied daraufhin kündigen, wird die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats nach dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung ausgesprochen hat, wirksam. Hiervon ausgenommen sind nur die Versicherten in einem Wahltarif, sie haben kein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet: Sie sind somit durch den Wahltarif 3 Jahre an ihre Kasse gebunden.
Vergleichen hilft Sparen: Krankenkasse ist nicht gleich Krankenkasse
Dass es auch ohne Zusatzbeitrag geht, beweist die bundesweit geöffnete Ersatzkasse hkk Erste Gesundheit mit Sitz in Bremen. Statt von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag zu verlangen, hat sie für das Jahr 2010 die Ausschüttung einer Beitragsprämie beschlossen. So erhalten die beitragspflichtigen Mitglieder bereits im zweiten Jahr hintereinander eine Prämie von 60 Euro ohne Vorbedingungen ausgeschüttet. Damit gehört sie nach eigener Aussage auch in Zeiten des Gesundheitsfonds zu den wettbewerbsfähigsten Krankenkassen. Auch wer erst im Laufe des Jahres zur hkk wechselt, darf sich noch freuen. Zwar setzt die Prämie in Höhe von 60 Euro eine für das ganze Jahr durchgehende beitragspflichtige Mitgliedschaft voraus. Aber auch bei einer kürzeren Mitgliedschaftsdauer in der hkk wird die Prämie noch entsprechend angepasst, also zeitanteilig ausgezahlt. Damit umfasst der Beitragsvorteil eines hkk-Mitglieds selbst noch gegenüber den Kassen, die nur 8 Euro monatlich und somit auf das Jahr hochgerechnet 96 Euro Zusatzbeitrag erheben, immerhin bis zu 156 Euro/Jahr.
Private Krankenversicherung erlebt Renaissance
Die Schwächen des Gesundheitsfonds und die Finanznot vieler Krankenkassen rücken aktuell die privaten Krankenversicherungen als zukunftsorientiertere Alternative wieder stärker in den Fokus. Zwar müssen auch sie die steigenden Krankheitskosten durch Beitragserhöhungen an ihre Versicherten weiter geben. Dennoch gilt nach wie vor: Vielen freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse bringt der Wechsel in die private Krankenversicherung Leistungs- und Beitragsvorteile. Hier empfiehlt sich eine ausführliche Beratung, in der auch auf individuelle Aspekte eingegangen werden kann.
Etwa 2.000 LVM-Servicebüros sind bereits zusätzlich hkk-Servicepunkt
Durch die exklusive Partnerschaft zwischen dem LVM und der hkk bieten bundesweit etwa 2.000 LVM-Servicebüros jetzt auch gleichzeitig als hkk-Servicepunkt ihren Kunden und Interessenten neben dem umfassenden privaten LVM-Rundum-Krankenschutz auch ein optimales Angebot aus gesetzlichem Krankenschutz und privaten LVM-Zusatzversicherungen.
■ Norbert Schulenkorf