1/2010 Verschonung zu 85 oder zu 100 Prozent? – Erbschaftsteuer für den Betriebsnachfolger verbessert!

Der Betriebsnachfolger hat bereits seit 2008 die Wahl, ob er eine Verschonung des Betriebsvermögens zu 85 Prozent oder zu 100 Prozent in Anspruch nehmen möchte. Rückwirkend ab 2009 ergeben sich nun deutliche Verbesserungen: Die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, werden verkürzt. Außerdem werden die erforderlichen Lohnsummen gesenkt!

85 Prozent des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn

➜ das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird
➜ die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraumes nicht unter 400 Prozent der Ausgangssumme gesunken ist und
➜ das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal
50 Prozent beträgt.

100 Prozent bleiben auf Antrag steuerfrei, wenn

➜ das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird
➜ die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraumes nicht unter 700 Prozent der Ausgangssumme gesunken ist und
➜ das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal
10 Prozent beträgt.

Die Wahl ist mit Abgabe der Steuererklärung bindend und kann nicht nachträglich geändert werden. Die Erleichterungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, deren Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist. Sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag das neue Recht angewendet wurde, gelten die Verbesserungen auch rückwirkend.
Hinweis: Die Regelung zu den Lohnsummen gilt nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten. Für schädliche Überentnahmen gilt bei beiden Varianten die verkürzte Frist von fünf Jahren.

IGU e. V.