1/2009 Neuer Gesetzentwurf zum Abzug der Krankenversicherungsbeiträge

Das Bundesverfassungsgericht hat den derzeitigen steuerlichen Abzug für Beiträge an Krankenversicherungen als unzureichend erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung mit Wirkung spätestens ab 2010 aufgegeben. Im Bundesfinanzministerium ist dazu ein Gesetzentwurf erstellt worden. Dieser sieht unter anderem vor:
Im Grundsatz sollen Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherungen voll als Sonderausgaben absetzbar werden, sowohl für gesetzlich wie für privat Versicherte. Privat Versicherte sollen auch Beiträge für die Krankenversicherung ihrer Kinder in entsprechenden Umfang absetzen können. Der Abzug wird begrenzt auf den sog. Basiskrankenversicherungsschutz, der sich nach den gesetzlichen Pflichtleistungen des Sozialgesetzbuches richtet. Dies entspricht im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und der sozialen Pflegeversicherung. Eine betragsmäßige Obergrenze ist nicht vorgesehen.

Nicht abziehbar sind Beiträge zum Versicherungsschutz für Sonderbehandlungen, zum Beispiel für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus oder Pflegeheim. Beiträge zur Finanzierung des Krankengeldes werden nicht berücksichtigt. Wenn sich aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld ergibt, sind nur die um 4 Prozent geminderten Beiträge absetzbar. Die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sollen voll abziebar werden, also ebenfalls ohne betragsmäßige Höchstgrenze.

Der steuerliche Abzug soll davon abhängen, dass der Beitragszahler seiner Versicherung gestattet, die Höhe seiner Beiträge und eventueller Erstattungen den Finanzbehörden zu übermitteln.

Bisher sind Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung bei alleinstehenden Selbständigen  höchstens bis 2.400 Euro im Jahr absetzbar, bei Arbeitnehmern bis 1.500 Euro. In diese Höchstbeträge eingeschlossen sind auch Beiträge an bestimmte Versicherungen, u. a. gegen Haftpflicht, Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit. Beiträge zu diesen Versicherungen sollen künftig nicht mehr absetzbar sein, womit die genannten Höchstgrenzen wegfallen.

Das bisherige Recht soll bis einschließlich 2019 weiter anwendbar bleiben, wenn es im Einzelfall günstiger ist. Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen durchgeführt.
■ Norbert Große Kintrup

IGU e. V.