2/2023 Hinweispflicht eines Arbeitgebers zu Urlaubsansprüchen

Gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

Text: Annika Hohoff

Jeder Arbeitnehmer muss seinen bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich bis zum Jahresende nehmen. Bei Vorliegen dringender persönlicher oder dringender betrieblicher Gründe besteht ein Anspruch über das Jahresende hinaus. Derartige Gründe können beispielsweise

● Arbeitsunfähigkeit oder

● die Pflege eines Angehörigen sein oder

● termingebundene Aufträge sowie

● Probleme im Betriebsablauf.

In diesen Fällen besteht der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres. Arbeits- und tarifvertraglich besteht die Möglichkeit, auch andere Regelungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu vereinbaren.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über den Urlaubsanspruch sowie über die Verfallfristen zu belehren. Geschieht dieses nicht innerhalb des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entsteht, so gilt die gesetzliche dreijähre Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist. Im konkreten zu entscheidenden Fall war ein Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nachgekommen, weshalb die Urlaubsansprüche einer Arbeitnehmerin nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist verfielen.

Bei einem Arbeitgeberwechsel können die noch verbliebenen Urlaubstage aus der bisherigen Beschäftigung in das neue Arbeitsverhältnis übernommen werden. Damit es nicht zu doppelter Inanspruchnahme kommt, ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die im Kalenderjahr schon gewährten Urlaubstage zu bescheinigen.


Zur Autorin:

Annika Hohoff ist Wirtschaftsmathematikerin und erstellt bei ihrem Arbeitgeber versicherungsmathematische Gutachten.

IGU e. V.