Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern immer häufiger Dienstfahrräder statt Dienstwagen an. Seit dem 1. Januar 2019 differenziert der Gesetzgeber hinsichtlich der Überlassung des Fahrrads. In diesem Zusammenhang geht es um die Frage, ob und wie die Überlassung als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Zunächst unterscheidet er zwischen einem einfachen Fahrrad bzw. Pedelec oder einem E-Bike. Ein Pedelec ist ein Elektrofahrrad, bei dem der Fahrer nur dann unterstützt wird, sofern er selbst die Pedale betätigt. Ein E-Bike ist ein Elektrofahrrad mit Elektroantrieb, das sich betätigen lässt, ohne dabei die Pedale zu bedienen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung geschieht, oder ob der Nutzungsvorteil vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Fahrräder/Pedelecs
Erfolgt die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, wird der geldwerte Vorteil mithilfe des Listenpreises festgesetzt. Der Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, einschließlich Umsatzsteuer. Je nach Überlassungsjahr werden hier unterschiedliche Berechnungsmethoden zugrunde gelegt.
Wird die unentgeltliche private Nutzung vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, so ist die Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG seit dem 1. Januar 2019 steuerfrei. Dieses gilt auch für Fahrten zwischen Wohn- und erster Tätigkeitsstätte, für die der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen kann.
E-Bikes
Im Falle von E-Bikes gilt die Steuerfreiheit für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads nicht. Hier ist der geldwerte Vorteil in Abhängigkeit vom Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung gemäß den Grundsätzen für die KfzÜberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG zu ermitteln und zu versteuern.
■ Annika Hohoff