Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, so können die Urlaubstage nach der Genesung nachgeholt werden (§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG)), da der Urlaub der Erholung dienen soll. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Das Gesetz differenziert zwischen einer Erkrankung und einer daraus entstehenden Arbeitsunfähigkeit. Die Begriffe sind daher nicht gleichzusetzen.
Besonderheiten im Falle einer Corona-Erkrankung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 15.10.2021, dass § 9 BurlG auch für den Fall einer Corona-Erkrankung während des Urlaubs gelte.
Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Attest belegen, so können die Urlaubstage nicht nachgewährt werden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Erkrankung an COVID- 19 beispielsweise bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Aus der Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts ergab sich im vom LAG beurteilten Fall lediglich eine Erkrankung an COVID-19, nicht aber eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Um Klarheit zu schaffen, sollten Arbeitnehmer sich daher unabhängig von einer behördlich angeordneten Quarantäne ärztlich untersuchen lassen, damit so die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden kann.
■ Annika Hohoff