1/2022 Betriebliche Altersversorgung als Anreiz für Fachkräftegewinnung

In größeren mittelständischen Unternehmen ist die betriebliche Altersversorgung mittlerweile die Regel. Anders verhält es sich in kleineren Betrieben. Hier werden die Möglichkeiten, die diese Säule der Altersversorgung bietet, oft nicht ausgeschöpft. Dabei kann eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung gerade in kleinen Betrieben der entscheidende Anreiz sein, um qualifizierte Mitarbeiter zu halten oder neue Fachkräfte für das Unternehmen zu gewinnen.
Betriebliche Altersvorsorge in kleineren Betrieben
Ein strukturierter Aufbau der betrieblichen Altersversorgung verspricht eine einfache und unkomplizierte Lösung auch für Unternehmer eines kleineren Betriebes. So lässt sich auch der Gleichbehandlungsgrundsatz problemlos berücksichtigen. Dieser bedeutet, dass einzelne Mitarbeiter gegenüber anderen Beschäftigten nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt oder von einer begünstigten Regelung ausgeschlossen werden dürfen.

Mögliche Differenzierung
Möchte der Unternehmer differenzieren, wer in den Genuss einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung kommt oder in welcher Höhe diese gewährt wird, ist dies grundsätzlich möglich. In diesen Fällen muss aber eine nachvollziehbare sachliche Begründung vorliegen. Sollen für die Versorgung beispielsweise Beiträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, kann dies durch die Bildung sachlich abgrenzbarer Gruppen erfolgen, beispielsweise nach Betriebszugehörigkeit, Aufgabenbereich oder Gehaltsgruppe. Eine Differenzierung nur nach Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten ohne weitere sachliche Begründung ist nicht zulässig.

Für einen besonders wertvollen Mitarbeiter kann grundsätzlich eine einzelvertragliche Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung getroffen werden. Hier sollte jedoch eine genauere Prüfung und im Zweifelsfall eine Beratung erfolgen.

Bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die eine Versorgung erhalten sollen, sind neben der eventuellen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zusätzlich auch mögliche steuerliche Auswirkungen zu beachten. Deshalb sollte in diesen Fällen ein Steuerberater mit hinzugezogen werden.

■ Veronika Behrendt

IGU e. V.