Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli entschieden, dass eine Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen mit einem Zins in Höhe von 6 Prozent pro Jahr verfassungswidrig ist. Die Entscheidung betrifft damit neben Zinsen, die auf Nachzahlungen anfallen, auch Erstattungszinsen zugunsten Steuerpflichtiger. In § 233a Abgabenordnung (AO) ist geregelt, dass Zinsen für Nachzahlungen und Erstattungen ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, berechnet werden (Karenzzeit). Für im Jahr 2017 entstandene Steuern fallen damit beispielsweise ab dem 1. April 2019 Zinsen an.
Das BVerfG sah hierin eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Es sei nicht gerechtfertigt, denjenigen, dessen Steuer erst nach der vorgeschriebenen Karenzzeit von 15 Monaten festgesetzt werde, mit einem vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase nicht mehr angemessenen Zins zu belasten. Der Steuerpflichtige, der innerhalb der Karenzzeit eine Steuernachzahlung leisten müsse, bleibe hingegen von der Verzinsung verschont. Die Entscheidung gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019.
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Betroffene mit bereits bestandskräftigen Zinsbescheiden, die nicht vorläufig ergangen sind, profitieren von der Entscheidung beziehungsweise von der anstehenden Neuregelung nicht. Ihre Bescheide können nicht mehr geändert werden.
■ Annika Hohoff