Im Jahr 2002 wurde für neu gegründete Unternehmen die Pflicht eingeführt, im ersten und zweiten Jahr nach Gründung monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Dies sollte bisher der Bekämpfung von Umsatzsteuer-Betrug dienen.
Nun ist im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes entschieden worden, diese Regelung auszusetzen, und zwar zunächst für die Jahre 2021 bis 2025. Dies bedeutet, dass bei einer Neugründung die Umsatzsteuer- Voranmeldungen nicht mehr zwangsläufig monatlich eingereicht werden müssen. Ob auch die quartalsweise Abgabe der Voranmeldung ausreicht, richtet sich nach den allgemeinen Grenzen. Wird im Jahr eine Steuerlast von weniger als 7500 Euro erwartet, so hat die Abgabe quartalsweise zu erfolgen. Liegt die Steuerlast oberhalb dieser Grenze, sind monatliche Voranmeldungen zu erstellen. Die Möglichkeit, sich von der Pflicht der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu befreien, sofern die Zahllast unter 1000 Euro liegt, besteht in Neugründungsfällen im Jahr der Tätigkeitsaufnahme sowie im Folgejahr nicht.
■ Annika Hohoff