Ein Arbeitnehmer erhält für die einfache Fahrt von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine sogenannte Entfernungspauschale. Hiermit werden die Aufwendungen für den Weg zur Arbeit abgegolten. Bei Berücksichtigung in der Steuererklärung führen sie zur Minderung des zu versteuernden Einkommens.
Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ ist zum 1. Januar 2021 eine befristete und schrittweise Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer beschlossen worden. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent pro Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer können 35 Cent als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese Erhöhung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Pauschale um weitere 0,03 Euro auf 38 Cent erhöht. Nach dem 31. Dezember 2026 gilt dann wieder wie bisher eine einheitliche Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer.
Arbeitnehmer, die keine Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer zahlen, da sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen, haben ab 2021 die Möglichkeit, eine „Mobilitätsprämie“ zu beantragen. Diese gilt ab dem 21. Entfernungskilometer und ist ebenfalls bis Ende des Jahres 2026 befristet. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale, wobei dieser Prozentsatz dem Eingangssatz im Einkommensteuertarif entspricht. Im Jahr 2021 ergibt sich damit eine Prämie in Höhe von 4,9 Cent pro Entfernungskilometer.
■ Annika Hohoff