4/2020 Kassensysteme: Ausstattung mit einer TSE

Seit dem 1. Oktober 2020 müssen Registrierkassen in Deutschland grundsätzlich mit einer sogenannten „technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein, sofern die Bauart der Kasse dies zulässt. Die TSE protokolliert Eingaben, die an der Kasse vorgenommen werden, und speichert diese unveränderbar für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Darüber hinaus muss die Sicherheitseinrichtung eine digitale Schnittstelle aufweisen, durch die eine Übertragung der Daten zum Finanzamt ermöglicht werden kann. Zudem besteht die Pflicht, die Kasse innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim Finanzamt an- sowie bei Außerbetriebnahme abzumelden.
Einige Bundesländer, darunter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein, haben aufgrund der COVID-19-Pandemie die Frist, ab der die Anwendung der TSE verpflichtend ist, verlängert.
Hier gilt unter bestimmten Voraussetzungen als spätester Einsatztermin nun der 1. April 2021.
Vor dem 26. November 2016 gekaufte Kassen, die keine TSE aufweisen, müssen ersetzt oder nachgerüstet werden. Sollte dies bauartbedingt nicht möglich sein, so besteht eine Verpflichtung zur Umstellung auf ein elektronisches Aufzeichnungssystem ab dem Jahr 2023.
■ Annika Hohoff

IGU e. V.