Ein Arbeitnehmer erhält für die Fahrt von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer und Tag. Übernachtet der Arbeitnehmer beispielsweise am Tätigkeitsort und werden Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tag durchgeführt, so erhält er für jeden der beiden Tage die halbe Entfernungspauschale (15 Cent pro Entfernungskilometer). Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Regelung zur Entfernungspauschale vom Normalfall ausgehe (Hin- und Rückfahrt an einem Tag). Würden die beiden Fahrten an unterschiedlichen Tagen vorgenommen, so dürfe sich hierdurch keine Besserstellung ergeben.
Eine weitere Entscheidung des BFH betrifft Krankheitskosten, die auf einen Unfall während der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückzuführen sind. Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen abgegolten und damit auch die Kosten eines Unfalls. Eine Ausnahme bilden jedoch unfallbedingte Krankheitskosten, da es sich dabei nicht um Kosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, sondern um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Linderung und Heilung von Verletzungen. Diese können als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden.
■ Annika Hohoff