3/2020 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen

Haben Sie in Ihrem Unternehmen schon das Betriebsrentenstärkungsgesetz umgesetzt?
Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, den Betrag, den sie durch Entgeltumwandlungen an Sozialabgaben einsparen, als Zuschuss in die betrieblichen Altersversorgungen (bAV) ihrer Beschäftigten einzuzahlen. Bei neueren Verträgen wird das schon berücksichtigt. Vor 2019 geschlossene müssen bis spätestens 1. Januar 2022 geändert sein.
Wenn es auch nicht so schwer klingt, liegt die Tücke doch im Detail. Manche Altverträge lassen sich nicht ändern, andere nur zu einem bestimmten Stichtag. Die LVM Versicherung hat sich früh genug darum gekümmert. Die zuständigen Mitarbeitenden haben für jedes Problem eine smarte Lösung für Geschäftsführende und ihre Mitarbeitenden gefunden. Das erspart den kleinen und mittelständischen Unternehmen zugleich jede Menge Arbeit.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer rechnen mit spitzem Bleistift. Sie möchten die Zuschüsse minimal halten und die Sozialabgabenersparnis centgenau weitergeben. Doch bei 20 unterschiedlichen bAV-Verträgen wäre der Verwaltungsaufwand enorm. Darüber hinaus würde dieser bei jeder Änderung des Gehalts oder der Sozialabgaben erneut anfallen. Deshalb empfehlen die bAV-Experten der LVM pauschal bei allen Verträgen 15 Prozent der umgewandelten Beiträge zuzuschießen. Bei Gehältern unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist das für die Unternehmen sogar günstiger. Und bei besserverdienen den Spitzenkräften kann man es als Bonuszahlung werten. Das ist in Motivation und Fachkräftebindung gut investiertes Geld.
Tipp: Starten Sie jetzt schon mit der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freuen sich über den Zuschuss zur Rente und Sie haben genug Zeit, bis zum 1. Januar 2022 in jedem Fall eine gute Lösung zu finden.

■ Marion Krobb

IGU e. V.