3/2020 Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Erstellung von Vorsorgedokumenten ist nicht erst seit der Corona-Pandemie wichtig. Doch hat die Pandemie dieses zentrale Thema verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Aber: Was ist eigentlich was?
Politiker, Verbraucherschützer und Versicherer sind sich einig: Zu einem selbstbestimmten Leben gehört es dazu, Vorsorgedokumente wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu erstellen. Angehörigen und Ärzten werden zudem schwierige Entscheidungen im Fall der Fälle abgenommen, insbesondere zu Corona-Zeiten.
Jeden kann es zu jeder Zeit treffen. Ein Unfall. Überlebt, aber im Koma. Und plötzlich können Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden. Für diese Fälle ist es beruhigend, einige Dinge geregelt zu wissen.
Patientenverfügung
Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie Sie in einer solchen Notfallsituation ärztlich versorgt werden möchten? Bestimmt. Aber haben Sie Ihre Wünsche rechtssicher verschriftlicht und entschieden, welche medizinischen Maßnahmen nicht ergriffen werden sollen? Bestimmt nicht. In einer Patientenverfügung legt der Betroffene verbindlich fest, welche Behandlungsmethoden im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit gewünscht sind – und welche nicht. Er kann individuell bestimmen, welche Praktiken in gewissen Situationen erfolgen sollen oder abgelehnt werden. Der Patient hat so zum Beispiel die Möglichkeit, zu regeln, dass er im unmittelbaren Sterbeprozess nicht künstlich ernährt werden möchte, im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit aber schon. Weitere in einer Patientenverfügung zu klärende Punkte sind der Umgang mit Schmerzmitteln, der künstlichen Beatmung oder der Dialyse (Blutwäsche).
Vorsorgevollmacht
Im Gegensatz dazu ermächtigt eine Vorsorgevollmacht eine gewünschte Person, bestimmte Rechtsgeschäfte und Aufgaben für den Betroffen zu erledigen. Je nach Belieben darf ausgewählt werden, für welche Bereiche die Vollmacht gilt: für die Vertretung vor Behörden und Gerichten, für die Sorge um das Vermögen und die Gesundheit oder für Wohnungsangelegenheiten. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Vorsorgevollmacht auch ohne Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit gültig ist. Schlimmstenfalls könnten die weitreichenden Befugnisse also auch missbraucht werden.
Wichtig zu wissen: Wenn die Vorsorgevollmacht nur in Fällen der Entscheidungsunfähigkeit gelten soll, ist es empfehlenswert, dies in einem gesonderten Schriftstück festzuhalten. Ansonsten könnte die Vollmacht im ungünstigsten Falle unwirksam und das darin Festgehaltene nicht praktikabel sein.
Betreuungsverfügung
In diesem Dokument lässt sich bestimmen, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll. Bei Entscheidungsunfähigkeit entscheidet der Betreuer dann, gegebenenfalls auch temporär, für Sie. Die Betreuungsverfügung tritt in Kraft, wenn ein entsprechender Antrag beim Betreuungsgericht gestellt wird – beispielsweise durch den Betroffenen selbst oder Angehörige. Sie ist für die beschriebene Unfallsituation wichtig, in der Angelegenheiten selbst nicht geregelt werden können. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung erst beim Eintreten der gerichtlich festgestellten Entscheidungsunfähigkeit gültig und kann bei Genesung auch die Wirksamkeit verlieren. Liegt keine gültige Betreuungsverfügung vor, darf das Betreuungsgericht einen Betreuer auswählen. Häufig ist die Betreuungsverfügung Bestandteil einer umfassendenVorsorgevollmacht.
Alle Vorsorgedokumente sollten nach reiflicher Überlegung ausgefüllt und regelmäßig überprüft werden. Im Zweifel ist es ratsam, ärztlichen und juristischen Rat einzuholen.
Außerdem:
Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Erstellung von Vorsorgedokumenten oder vermitteln ihren Kunden spezialisierte Anwaltskanzleien. Und: Auch die Erstellung von Testamenten und  Unternehmervollmachten gehören zu einer umfassenden Lebensplanung und sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.

  • Kilian Staab
IGU e. V.