Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 3. Juli 2019 (VI R 36/17) entschieden, dass es sich bei unbelegten Backwaren mit einem Heißgetränk nicht um ein lohnsteuerpflichtiges Frühstück handelt.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen, Schoko- und Rosinenbrötchen sowie Heißgetränke kostenlos zum Verzehr im Betrieb bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als Frühstück an und damit als lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Der BFH folgte jedoch dem Urteil des Finanzgerichts, dass es sich nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten handele, sondern um Aufmerksamkeiten, die lediglich der Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen während eines fachlichen Austauschs dienten. Zu einem Frühstück gehörten zusätzlich Aufstrich und Belag.
■ Annika Hohoff